Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll74. Sitzung / Seite 220

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Österreich, das Pensionskassengesetz, das Finanzkonglomerategesetz, das Wertpa­pieraufsichtsgesetz 2007, das Zahlungsdienstegesetz, das Versicherungsaufsichtsge­setz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, die Bun­desabgabenordnung, das Gehaltskassengesetz 2002, das Aktiengesetz, das allgemei­ne bürgerliche Gesetzbuch, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Außerstreitge­setz, das Bauträgervertragsgesetz, das Eigenkapitalersatz-Gesetz, das Einführungsge­setz zur Jurisdiktionsnorm, das EU-Verschmelzungsgesetz, die Exekutionsordnung, das Firmenbuchgesetz, das GmbH-Gesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das All­gemeine Grundbuchsgesetz 1955, das Handelsvertretergesetz, die Jurisdiktionsnorm, das Maklergesetz, die Notariatsordnung, das Privatstiftungsgesetz, die Rechtsanwalts­ordnung, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Scheckgesetz 1955, das Spaltungsgesetz, das Strafgesetzbuch, das Unterhaltsvorschussgesetz 1985, das Unternehmensgesetz­buch, das Unternehmensreorganisationsgesetz, das Urheberrechtsgesetz, das Ver­einsgesetz 2002, das Versicherungsvertragsgesetz 1958, das Vollzugsgebührenge­setz, das Wechselgesetz, das Wohnungseigentumsgesetz 2002, die Zivilprozessord­nung, die Genossenschaftskonkursverordnung, das EWIV-Ausführungsgesetz, die Ge­werbeordnung 1994, das Bilanzbuchhaltungsgesetz, das Wirtschaftskammergesetz 1998, das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, das Ziviltechnikergesetz 1993 und das Rohrlei­tungsgesetz geändert werden (Insolvenzrechtsänderungs-Begleitgesetz – IRÄ-BG) (840 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

Artikel 38 Z 5 lautet:

„5. Dem § 29 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die §§ 22 Abs. 2 Z 5, 26 Abs. 1 und 2 und 26c Abs. 1 in der Fassung des Bundes­gesetzes BGBl. I Nr. xx/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft. § 26c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2010 ist auf nach dem 1. Jänner 2007 zwischen Versicherungsvertretern und Unternehmern abgeschlossene Verträge anzu­wenden.““

Begründung

Die Änderung im § 26c Abs. 1 Streichung des letzten Satzes, beruht auf dem Umstand, dass hier verfassungsrechtliche Bedenken (Recht der Erwerbsfreiheit, Recht auf Ei­gentumsschutz und Gleichheitsgrundsatz) bestehen, wie dies auch in den Gesetzeser­läuterungen zu Artikel 38 Z 4 (§26c) festgehalten wurde. Um keine verfassungsrecht­lich bedenkliche Regelung beizubehalten ist es erforderlich, die Änderung von § 26c Abs. 1 auf bestehende Agenturverträge anwendbar zu gestalten. Damit wird für alle Be­teiligten eine klare und verständliche Rechtssituation geschaffen.

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Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Nächste Rednerin: Frau Abgeordnete Mag. Steßl-Mühlbacher. 2 Minuten Redezeit. – Bitte.

 


19.03.14

Abgeordnete Mag. Sonja Steßl-Mühlbacher (SPÖ): Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Bundesminister! Mit dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz wurde das Insolvenz­recht umfassend neu gestaltet, und daher sind auch terminologische Anpassungen in anderen Gesetzen notwendig.

 


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