Österreich, das Pensionskassengesetz, das Finanzkonglomerategesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Zahlungsdienstegesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, die Bundesabgabenordnung, das Gehaltskassengesetz 2002, das Aktiengesetz, das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Außerstreitgesetz, das Bauträgervertragsgesetz, das Eigenkapitalersatz-Gesetz, das Einführungsgesetz zur Jurisdiktionsnorm, das EU-Verschmelzungsgesetz, die Exekutionsordnung, das Firmenbuchgesetz, das GmbH-Gesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Allgemeine Grundbuchsgesetz 1955, das Handelsvertretergesetz, die Jurisdiktionsnorm, das Maklergesetz, die Notariatsordnung, das Privatstiftungsgesetz, die Rechtsanwaltsordnung, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Scheckgesetz 1955, das Spaltungsgesetz, das Strafgesetzbuch, das Unterhaltsvorschussgesetz 1985, das Unternehmensgesetzbuch, das Unternehmensreorganisationsgesetz, das Urheberrechtsgesetz, das Vereinsgesetz 2002, das Versicherungsvertragsgesetz 1958, das Vollzugsgebührengesetz, das Wechselgesetz, das Wohnungseigentumsgesetz 2002, die Zivilprozessordnung, die Genossenschaftskonkursverordnung, das EWIV-Ausführungsgesetz, die Gewerbeordnung 1994, das Bilanzbuchhaltungsgesetz, das Wirtschaftskammergesetz 1998, das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, das Ziviltechnikergesetz 1993 und das Rohrleitungsgesetz geändert werden (Insolvenzrechtsänderungs-Begleitgesetz – IRÄ-BG) (840 d.B.)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:
Artikel 38 Z 5 lautet:
„5. Dem § 29 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die §§ 22 Abs. 2 Z 5, 26 Abs. 1 und 2 und 26c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft. § 26c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2010 ist auf nach dem 1. Jänner 2007 zwischen Versicherungsvertretern und Unternehmern abgeschlossene Verträge anzuwenden.““
Begründung
Die Änderung im § 26c Abs. 1 Streichung des letzten Satzes, beruht auf dem Umstand, dass hier verfassungsrechtliche Bedenken (Recht der Erwerbsfreiheit, Recht auf Eigentumsschutz und Gleichheitsgrundsatz) bestehen, wie dies auch in den Gesetzeserläuterungen zu Artikel 38 Z 4 (§26c) festgehalten wurde. Um keine verfassungsrechtlich bedenkliche Regelung beizubehalten ist es erforderlich, die Änderung von § 26c Abs. 1 auf bestehende Agenturverträge anwendbar zu gestalten. Damit wird für alle Beteiligten eine klare und verständliche Rechtssituation geschaffen.
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Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Nächste Rednerin: Frau Abgeordnete Mag. Steßl-Mühlbacher. 2 Minuten Redezeit. – Bitte.
19.03
Abgeordnete Mag. Sonja Steßl-Mühlbacher (SPÖ): Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Bundesminister! Mit dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz wurde das Insolvenzrecht umfassend neu gestaltet, und daher sind auch terminologische Anpassungen in anderen Gesetzen notwendig.
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