Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll83. Sitzung / Seite 70

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Artikel 1

1. Es wird folgende Zif 1a eingefügt:

„1a. In Art 127a Abs 1 wird nach dem ersten Satz folgendes eingefügt:

‚Der Rechnungshof kann jährlich in jedem Land vier Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern überprüfen.‘“

2. In Zif 2 des Antrags idFd AB lautet Art 127a Abs 8 erster Satz wie folgt:

„Der Rechnungshof hat auf Beschluss des Landtages oder auf Verlangen der durch Landesverfassungsgesetz bestimmten Anzahl von Mitgliedern des Landtages die Gebarung bestimmter Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern zu überprüfen.“

Artikel 2

In Zif 12 des Antrags idFd AB lautet § 19 Abs 2 erster Satz wie folgt:

„Der Rechnungshof hat auf Beschluss des Landtages oder auf Verlangen der durch Landesverfassungsgesetz bestimmten Anzahl von Mitgliedern des Landtages auch die Gebarung bestimmter Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern zu überprüfen.“

Begründung

Gemäß dem Abänderungsantrag soll der Rechnungshof - neben den Ersuchen der Landesregierung und der Landtage - auch amtswegig Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern prüfen können, allerdings kontingentiert auf jährlich vier Gemein­den je Bundesland.

Weiters soll sichergestellt werden, dass der Landesverfassungsgesetzgeber auch Minderheitsverlangen der Landtage auf RH- und LRH-Prüfungen vorsehen kann.

Der Antrag Wittmann/Molterer senkt die RH-Prüfungsschwelle bei Gemeinden von 20.000 Einwohner und Einwohnerinnen auf 10.000. Damit kommen aber lediglich 48 Gemeinden neu in die amtswegige Prüfungszuständigkeit des Rechnungshofes. 2287 Gemeinden bleiben nach wie außen vor. Damit sind in diesem Bereich länder­über­schreitende Querschnittsüberprüfungen des RH nicht möglich. Der Abänderungsantrag soll dies ändern. Um die Zustimmung zu erhöhen, wurde dieses Prüfungsrecht kontingentiert.

Betreffend der Ersuchen der Landtage an den Rechnungshof, Gemeinden zu über­prüfen, drückt sich der Antrag Wittmann/Molterer sehr präzise aus. Es ist ein „Be­schluss des Landtags“ erforderlich. Damit ist mehr als fraglich, ob der Landesverfas­sungsgesetzgeber auch Minderheitsprüfungsverlangen von Landtagsabgeordneten vorsehen kann. Der Abänderungsantrag stellt dies jedenfalls sicher. Damit wird dem Landesverfassungsgesetzgeber auch der Weg eröffnet, Minderheitsprüfungsverlangen an den Landesrechungshof vorzusehen. Dies wäre sicherlich im Sinne der lt Antrag Wittmann/Molterer gewünschten „Spiegelverkehrtheit“ von Bundes- und Landesprüfung und würde die Landesverfassungsautonomie erhöhen.

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Präsident Fritz Neugebauer: Nächste Rednerin: Frau Abgeordnete Mag. Lapp. – Bitte.

 


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