Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll83. Sitzung / Seite 69

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2. In Zif 2 des Antrags idFd AB lautet in Art 127a Abs 8 erster Satz wie folgt:

„Der Rechnungshof hat auf Beschluss des Landtages oder auf Verlangen der durch Landesverfassungsgesetz bestimmten Anzahl von Mitgliedern des Landtages die Gebarung bestimmter Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern zu überprüfen.“

Artikel 2

In Zif 12 des Antrags idFd AB lautet § 19 Abs 2 erster Satz wie folgt:

„Der Rechnungshof hat auf Beschluss des Landtages oder auf Verlangen der durch Landesverfassungsgesetz bestimmten Anzahl von Mitgliedern des Landtages auch die Gebarung bestimmter Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern zu überprüfen.“

*****

Wir werden daher weiterhin darauf achten, ob die Landesverfassungsgesetzgeber an­dere Möglichkeiten finden, doch Minderheitsrechte einzufügen. Wir werden auch weiterhin beobachten, ob die Landesverfassungsgesetzgeber überhaupt Möglichkeiten von all den jetzt eingeräumten möglichen Maßnahmen in Anspruch nehmen, und wir werden natürlich auch darauf drängen, dass das, was Kollege Wittmann, aber auch Kollege Molterer heute hier angedeutet haben, eingehalten wird, nämlich dass das eine Gesetzgebung im Fluss ist und dass man dies permanent weiterentwickeln muss und dies evaluiert werden muss und man nach gegebener Frist – maximal zwei Jahre – auch weitere Erweiterungen vornehmen muss, wenn dies sinnvoll erscheint. Darauf werden wir unser Augenmerk haben, und daran werden wir Sie erinnern. – Danke schön. (Beifall bei den Grünen.)

11.24


Präsident Fritz Neugebauer: Der eingebrachte Abänderungsantrag steht mit in Ver­hand­lung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Musiol, Stefan, Kogler, Zanger, Kollegen und Kolleginnen

zum Bericht des Verfassungsausschusses über den Antrag 1187/A der Abgeordneten Dr. Peter Wittmann, Mag. Wilhelm Molterer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Rechnungshofgesetz 1948, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 geändert werden sowie über den Antrag 599/A(E) der Abgeordneten Mag. Daniela Musiol, Kolleginnen und Kollegen betreffend Erweiterung der Zuständigkeiten des Rechnungshofes

Antrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Der Antrag 1187/A der Abgeordneten Dr. Peter Wittmann, Mag. Wilhelm Molterer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Rechnungshofgesetz 1948, das Verfassungsgerichts­hofge­setz 1953 und das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 geändert werden, wird wie folgt geändert:

 


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