Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll83. Sitzung / Seite 172

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Aber es gibt noch die Verlängerung der Frist für die Verständigung des Betriebsrates bei geplanten Kündigungen – auch darauf ist schon hingewiesen worden –, und es gibt auch die Verlängerung der Frist zur Anfechtung einer Kündigung durch den Arbeit­nehmer.

Wenn es also um Mitbestimmungsfragen, Fragen des Interessenausgleichs zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Betrieb geht, und zwar nicht nur im Betrieb, sondern auch im europäischen Recht, dann, glaube ich, sind die heutigen Änderungen positive Schritte zu einer Verbesserung der Situation. Daher finde ich es sehr gut, wenn meine Fraktion der vorliegenden Regierungsvorlage auch zustimmen wird. (Beifall bei der SPÖ.)

17.27


Präsident Fritz Neugebauer: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Dolinschek. – Bitte.

 


17.28.01

Abgeordneter Sigisbert Dolinschek (BZÖ): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Sehr geehrte Damen und Herren! Ja, jetzt haben wir es gehört, es ist ein Kompromiss der Sozialpartner geworden, die gesetzlichen Bestimmungen über den Betriebsrat und die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes, das jetzt adaptiert wird.

Einige Dinge sind ja schon längst überfällig, das haben wir schon gehört: die Herabset­zung des passiven Wahlalters für den Betriebsrat, die Anhebung des Wahlalters für das aktive und das passive Wahlrecht für den Jugendvertrauensrat und die Verlän­gerung der Anfechtungsfrist seitens des Arbeitnehmers bei Kündigung. – Das ist das eine.

Worauf sich jetzt alles kapriziert, ist § 96. Das Interessante dabei ist halt Folgendes: dass das in den Stellungnahmen der Interessenvertretung der Arbeitnehmer nicht negativ gesehen worden ist.

Aber Betriebsräte, die sehr aufmerksam waren, haben anscheinend alle Oppositions­parteien darauf aufmerksam gemacht – vor allem die Arbeitnehmervertreter der einzel­nen Fraktionen; ich habe auch diesbezügliche Nachrichten erhalten – und haben gesagt, die Änderung im § 96 ist eine Beschneidung des Betriebsratsrechtes.

Ich habe mir das dann genau angesehen und muss eines sagen, Herr Bundesminister: In § 96 heißt es jetzt wie auch schon vorher:

„Folgende Maßnahmen des Betriebsinhabers bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrates: ...

insoweit eine Regelung durch Kollektivvertrag oder Satzung nicht besteht ...“

Also es betrifft sozusagen nur jenen Teil, wo es keinen KV gibt. Oder? Ansonsten bleibt hier alles gleich. Das ist jetzt nicht das Große. Aber man sollte die Kirche im Dorf lassen.

Zu den Verbesserungen, die in dieser Regierungsvorlage drinnen sind, stehen wir alle, das haben wir heute schon gehört, alle Fraktionen in diesem Haus stehen dazu. (Abg. Dr. Cap: Stimmt ihr zu?) – Herr Klubobmann Cap, wir werden dieser Novelle unsere Zustimmung nicht geben, und zwar aus folgendem Grund: weil auf der einen Seite eine geringfügige Einschränkung des Betriebsratsrechtes vorgenommen wird, denn damit wird hinkünftig versucht werden zu verhindern, dass es auf betrieblicher Ebene eine solche Vereinbarung gibt. Eine Betriebsvereinbarung, wie Kollege Riepl schon richtig gesagt hat, wo kein Betriebsrat da ist, kann es gar nicht geben. – Das ist einmal das eine.

 


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