Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll83. Sitzung / Seite 183

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mal machen! Wer die ersten Ergebnisse gesehen hat, was die Mindestsicherung betrifft, der stimmt mir zu. Jetzt haben wir sie zwar erst in ein paar Bundesländern, aber es zeigt sich schon folgendes Bild: Erstens ist die Zahl viel höher als erwartet, und zweitens zeigt sich – man höre und staune! –, dass über 70 Prozent derer, die die Mindestsicherung in Anspruch nehmen, einen Migrationshintergrund haben.

Ich warte ja schon darauf, dass der Herr Minister uns jetzt erklärt, dass das die Deutschen sind, die einen Migrationshintergrund haben und die Mindestsicherung beantragen. (Heiterkeit bei der FPÖ.)

Ich glaube nicht, dass dem so ist, meine Damen und Herren. Ich glaube auch nicht, dass diese Entwicklung abreißen wird, wenn Sie nicht das tun, was der einzig sinnvolle Umgang mit der Frage der Übergangsfristen für den Arbeitsmarkt ist: sie nämlich zu verlängern – bis zu einem Punkt, wo ein einigermaßen ausgeglichenes Niveau herrscht! (Beifall bei der FPÖ.)

Bitte machen Sie im Bereich des Arbeitsmarktes nicht die gleichen Fehler, die Sie im Bereich der Währungsunion gemacht haben, die uns jetzt auf den Kopf fallen! Seien Sie einmal vorher klug statt hintennach! (Beifall bei der FPÖ.)

18.11


Präsident Fritz Neugebauer: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Spindelberger. – Bitte.

 


18.12.00

Abgeordneter Erwin Spindelberger (SPÖ): Werte Kolleginnen und Kollegen! In der kurzen Zeit, die mir zur Verfügung steht, möchte ich nur auf den Antrag 132/A ein­gehen, in welchem es inhaltlich darum geht, einen generellen Verlust des Anspruchs auf das Arbeitslosengeld für straffällig gewordene Asylwerber einzuführen.

Ich muss ganz ehrlich sagen: Ich verstehe diesen Antrag überhaupt nicht, denn Asylwerber haben, wie Sie doch ganz genau wissen, in der Regel nach der Verbüßung einer Haftstrafe überhaupt kein weiteres Aufenthaltsrecht mehr in Österreich und ste­hen daher auch dem Arbeitsmarkt nicht mehr zu Verfügung, was ja die Grundvoraus­setzung für den Bezug eines Arbeitslosengeldes ist. Das ist also eine unabdingbare Voraussetzung.

In der Praxis schaut es ja so aus – das wissen wir ganz genau; das wird ja immer nur geschürt, und zwar von euch –, dass ein Asylwerber nach der Verbüßung der Strafhaft ohnehin abgeschoben wird oder zumindest ein Aufenthaltsverbot auferlegt bekommt, weshalb sich die Frage nach einem Leistungsbezug in der Regel überhaupt nicht mehr stellt. (Zwischenruf des Abg. Kickl.)

Lediglich in einigen wenigen Ausnahmefällen, wenn zum Beispiel ein Asylwerber aus rechtlichen Gründen oder internationalen Verpflichtungen wie der Menschenrechts­konvention nicht abgeschoben werden darf, ist ein Leistungsbezug denkbar. Und es wäre unvertretbar – das muss man schon sagen –, Inländern während der Haft zu sagen: Ihr müsst arbeiten gehen!, und bei Asylwerbern das nicht zu tun, diese also davon auszunehmen.

Ebenso wäre es nicht akzeptabel, bei inländischen Häftlingen den Arbeitslosen­ver­sicherungsbeitrag einzubehalten und bei anderen, die aufgrund ihrer Beschäftigung im Gefängnis ebenfalls die Arbeitsvergütung bekommen, das in voller Höhe zu belassen. (Zwischenrufe bei der FPÖ.)

Diese Beitragsleistungen, die dort erbracht werden, sind erworbene Versicherungs­ansprüche – das wissen Sie ganz genau – und stellen ein Eigentumsrecht dar. Man kann dann nur unter besonderen Voraussetzungen, etwa bei fehlender Aufenthalts­be-


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