schehen, wie es hätte sein sollen. Daher ist meiner Ansicht nach der Rettungsschirm jetzt eine Notwendigkeit, aber kein Ersatz für das, was zusätzlich zu geschehen hat.
Beispielsweise die private Beteiligung an den Kosten der Schulden ist eine Notwendigkeit. Ich erwarte, dass Rompuy, wie angekündigt, bis Jahresende eine Vertragsänderung-Light vorlegen wird, die wir dann auch hier diskutieren, dass wir im Euroraum vertraglich die Möglichkeit dazu haben. Wir müssen den Wachstums- und Stabilitätspakt verändern – meiner Meinung nach verschärfen – und zusätzliche Kriterien dazugeben. Ich glaube auch, dass die notwendigen Strukturreformen, wie sie jetzt in Irland und Griechenland unter Zwang eingeleitet wurden, in Wirklichkeit freiwillig hätten geschehen müssen. So gesehen schließt sich hier der Kreis.
Wenn Österreich in der Budgetpolitik sagt: Wir wollen selbst dafür sorgen, dass wir uns ökonomisch in die richtige Richtung weiterentwickeln!, dann beweist das, dass Nowotny, mit dem ich nicht immer einer Meinung war, in einem Punkt absolut recht hat, nämlich: Schulden machen unfrei, denn wenn man verschuldet ist, dann muss man das tun, was der Gläubiger einem anschafft! – So weit wollen wir es in Österreich nicht kommen lassen! (Beifall bei der ÖVP sowie bei Abgeordneten der SPÖ.)
13.44
Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Als Nächster zu Wort gelangt Herr Abgeordneter Ing. Kaipel. 3 Minuten freiwillige Redezeitbeschränkung. – Bitte.
13.45
Abgeordneter Ing. Erwin Kaipel (SPÖ): Herr Präsident! Herr Staatssekretär! Meine Damen und Herren! Die Novellierung des Bankwesengesetzes erfolgt in der Umsetzung von europäischen Richtlinien, wobei ein wesentlicher Fokus auf die aufsichtsrechtliche Überwachung der Vergütungspolitik von Kreditinstituten gelegt wird. Das Eingehen übermäßiger Risiken in der Finanzdienstleistungsbranche und unangemessene Vergütungspraktiken haben zu erheblichen Verlusten in Banken und Kreditinstituten geführt. Viele gängige Vergütungspraktiken sind mit einem effizienten und soliden Risikomanagement nicht vereinbar. Die Aussicht auf höhere Gewinne und das Erzielen kurzfristiger Gewinne waren in vielen Fällen die Messlatte der Tätigkeit, und diese Praktiken sind zweifellos abzustellen.
Es wurden die Anforderungen der Basel-II-Richtlinie ergänzt und Kreditinstitute ausdrücklich dazu verpflichtet, für alle Kategorien von Mitarbeitern, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil der Kreditinstitute auswirkt, eine Vergütungspolitik festzulegen, die mit einem wirksamen Risikomanagement vereinbar ist. Die neuen Vergütungsbestimmungen sollen das Handeln der Mitarbeiter von Kreditinstituten stärker auf Nachhaltigkeit und Langfristigkeit ausrichten und falsche Anreize in der Vergütungsstruktur – wie etwa eine unangemessene kurzfristige Erfolgsorientierung oder zu hohe Risikofreudigkeit – verhindern.
Mit einer weiteren Vorlage, dem neuen E-Geldgesetz 2010, werden der grenzüberschreitende Zahlungsverkehr mit elektronischem Geld, die Aufsicht der E-Geldinstitute durch die FMA und der Schutz der Kunden geregelt. Bisher durften E-Geldinstitute neben der Ausgabe von E-Geld weder Zahlungsdienste noch andere Dienstleistungen erbringen, die keine Finanzdienstleistungen darstellen. Dieses eingeschränkte Tätigkeitsfeld wird nun erweitert. Eine EU-weite Tätigkeit wird möglich, und neben der Ausgabe von E-Geld und der Durchführung damit in Zusammenhang stehender Zahlungsdienste wird auch die Erbringung sonstiger Zahlungsdienste, die nicht Finanzdienstleistungen sind, möglich.
Die Ausweitung des Tätigkeitsfeldes für E-Geldinstitute unter gleichzeitiger Neufassung der Aufsichtsanforderungen in risikoorientierter Weise fördert die Schaffung neuer Arbeitsplätze, leistet einen Beitrag zur Finanzmarktstabilität und zum Konsumentenschutz und findet daher auch unsere Unterstützung.
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