Das hätten wir hineinschreiben können, nicht mehr und nicht weniger. Das passt auch.
Das, was jetzt in der Ausschussfeststellung steht, bedeutet zum Beispiel: Südtirol hat das Recht auf Selbstbestimmung. Es ist legitimes Ziel und rechtsstaatlich und völkerrechtlich vielfach bestätigt. Aber wenn jemand Terrorcamps einrichtet, um vielleicht einmal eine terroristische Straftat zu begehen, um dieses Selbstbestimmungsrecht durchzusetzen, dann darf das nicht unsere Zustimmung finden, wenn wir es mit einer demokratischen Durchsetzung von politischen Zielen ernst meinen.
Das Gleiche gilt – und ich glaube, dass dies der Hintergrund dieses Absatzes ist (Abg. Scheibner: Warum hat die ÖVP zugestimmt?) – zum Beispiel für Frente Polisario in der Westsahara. Ich weiß nicht, ob irgendjemand aus den Reihen der SPÖ oder jemand, den Sie kennen, dort tätig ist oder Terrorcamps besucht hat.
Aber ich rätsle noch immer, warum man auf diese Wendung vonseiten der SPÖ bestanden hat, warum die Grünen dem zugestimmt haben. Ich hoffe, dass solche menschenrechtswidrigen Sichtweisen bei uns nicht einreißen. – Danke. (Beifall bei ÖVP und BZÖ.)
16.31
Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Frau Abgeordnete, nachdem Sie den Abänderungsantrag ausreichend erläutert haben, werde ich ihn jetzt zur Verteilung bringen, weil er ja erst jetzt eingebracht wurde, nämlich gemäß § 53 Abs. 4 GOG, und er steht mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Dr. Jarolim, Mag. Donnerbauer, Mag. Stadler, Kolleginnen und Kollegen
zum Bericht des Justizausschusses (1009 d.B.) über die Regierungsvorlage (918 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das Staatsanwaltschaftsgesetz und das Gerichtsorganisationsgesetz zur Stärkung der strafrechtlichen Kompetenz geändert werden (strafrechtliches Kompetenzpaket – sKp)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Das Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das Staatsanwaltschaftsgesetz und das Gerichtsorganisationsgesetz zur Stärkung der strafrechtlichen Kompetenz geändert werden (strafrechtliches Kompetenzpaket – sKp) in der Fassung des Berichtes des Justizausschusses (1009 d.B.) wird wie folgt geändert:
I. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
1) In Z 7 wird im § 32a Abs. 1 nach dem Wort „Straftaten“ ein Beistrich und folgender Halbsatz angefügt:
„soweit eine Delegierung gemäß § 39 Abs. 1a erfolgt ist“
2) In Z 7 entfällt im § 32a der dritte Absatz mit der Bezeichnung „(3)“.
3) Nach der Z 7 wird folgende Z 7a eingefügt:
„7a. § 39 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Ein wichtiger Grund im Sinne des Abs. 1 liegt auch in Verfahren vor , die von der WKStA auf Grund der Bestimmungen der §§ 20a und 20b geführten werden, wenn die
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