halb ist ja auch in langen Verhandlungen unter Einbeziehung der verschiedensten Interessen der Unternehmen, der Haushalte, der Energiekonsumenten, der Energieversorger, der Netzbetreiber, der E-Control, der Bundesländer in fairen Verhandlungen rasch ein Kompromiss für die Umsetzung dieser EU-Richtlinie gefunden worden und damit die Umsetzung des EU-Energiebinnenmarktes gelungen, und dafür möchte ich Herrn Minister Mitterlehner sehr herzlich danken.
Ich bringe aber auch in diesem Zusammenhang folgenden Antrag ein:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Peter Haubner, Wolfgang Katzian, Kolleginnen und Kollegen zur Regierungsvorlage 994 d.B. in der Fassung des Ausschussberichtes 997 d.B. betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätswirtschafts- und ‑organisationsgesetz 2010 und das Energie-Control-Gesetz erlassen werden
Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:
Artikel 1 (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010) wird wie folgt geändert:
1. In § 4 wird nach der Z 6 folgende Z 7 eingefügt:
„7. das öffentliche Interesse an der Versorgung mit elektrischer Energie, insbesondere aus heimischen, erneuerbaren Ressourcen, bei der Bewertung von Infrastrukturprojekten zu berücksichtigen.“
2. In § 36 entfällt der erste Satz
3. § 69 Abs. 1 lautet:
„§ 69. (1) Die Beschaffung der Sekundärregelung erfolgt mittels wettbewerblich organisierter Ausschreibungen, die durch den jeweiligen Regelzonenführer regelmäßig durchgeführt werden. Die Bedingungen für die Beschaffung der Sekundärregelung sind von der Regulierungsbehörde bescheidmäßig zu genehmigen. Gegenstand der Ausschreibung ist der Preis für die Vorhaltung der Leistung und für die tatsächliche Erbringung der Arbeit. Für die Reihung der Angebote sind Leistungs- und Arbeitspreis maßgeblich. Durch das Systemdienstleistungsentgelt sind 78 % der Kosten für die Sekundärregelung aufzubringen, die restlichen Kosten werden über die Verrechnung der Ausgleichsenergie aufgebracht.“
4. In § 113 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 3 eingefügt:
„(3) Soweit auf einer Starkstromleitung, die die Staatsgrenze gegenüber einem Drittstaat überschreitet, ein marktorientiertes Verfahren zur Kapazitätszuteilung betrieben wird, sind Energielieferungen, die ausschließlich der Erfüllung von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen gegenüber dem betreffenden Drittstaat dienen, von dem Verfahren zur Kapazitätszuteilung ausgenommen, soweit die Energielieferung 10 vH der technisch verfügbaren Kapazität der Leitung nicht übersteigt.“
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Die Versorgungssicherheit ist – das steht außer Zweifel – besonders wichtig, da die Importabhängigkeit in der Europäischen Union seit 1990 um 20 Prozent auf insgesamt 56 Prozent gestiegen ist und diese sich bis 2030 noch auf über 65 Prozent steigern wird, wenn wir da nichts verändern. Deshalb glaube ich, dass diese Versorgungssicherheit auch im Rahmen des hier umgesetzten 3. EU-Binnenmarktpaketes als zentrales Ziel anerkannt werden soll. – Danke. (Beifall bei der ÖVP.)
18.20
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