Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll86. Sitzung / Seite 186

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Präsident Fritz Neugebauer: Der eingebrachte Abänderungsantrag steht mit in Ver­handlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Peter Haubner, Wolfgang Katzian, Kolleginnen und Kollegen

zur Regierungsvorlage 994 d. B. in der Fassung des Ausschussberichtes 997 d. B. be­treffend ein Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätswirtschafts- und -organisa­tionsge­setz 2010 und das Energie-Control-Gesetz erlassen werden

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Artikel 1 (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010) wird wie folgt geändert:

1. In § 4 wird nach der Z 6 folgende Z 7 eingefügt:

„7. das öffentliche Interesse an der Versorgung mit elektrischer Energie, insbesondere aus heimischen, erneuerbaren Ressourcen, bei der Bewertung von Infrastrukturprojek­ten zu berücksichtigen.“

2. In § 36 entfällt der erste Satz

3. § 69 Abs. 1 lautet:

„§ 69. (1) Die Beschaffung der Sekundärregelung erfolgt mittels wettbewerblich organi­sierter Ausschreibungen, die durch den jeweiligen Regelzonenführer regelmäßig durch­geführt werden. Die Bedingungen für die Beschaffung der Sekundärregelung sind von der Regulierungsbehörde bescheidmäßig zu genehmigen. Gegenstand der Ausschrei­bung ist der Preis für die Vorhaltung der Leistung und für die tatsächliche Erbringung der Arbeit. Für die Reihung der Angebote sind Leistungs- und Arbeitspreis maßgeblich. Durch das Systemdienstleistungsentgelt sind 78 % der Kosten für die Sekundärrege­lung aufzubringen, die restlichen Kosten werden über die Verrechnung der Ausgleichs­energie aufgebracht.“

4. In § 113 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) Soweit auf einer Starkstromleitung, die die Staatsgrenze gegenüber einem Dritt­staat überschreitet, ein marktorientiertes Verfahren zur Kapazitätszuteilung betrieben wird, sind Energielieferungen, die ausschließlich der Erfüllung von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen gegen­über dem betreffenden Drittstaat dienen, von dem Verfahren zur Kapazitätszuteilung ausgenommen, soweit die Energielieferung 10 vH der technisch verfügbaren Kapazität der Leitung nicht übersteigt.“

Begründung:

Zu Z 1 (§ 4 ElWOG 2010):

Um im Rahmen der Genehmigungsverfahren eine ausgewogene Interessensabwä­gung zu ermöglichen, wird die Versorgungssicherheit als öffentliches Interesse im ElWOG verankert. Dabei sollte im Hinblick auf die übernommenen internationalen Kli­maschutzverpflichtungen und die angestrebte Reduktion der Importabhängigkeit dem Ausbau der heimischen erneuerbaren Energien, unter Berücksichtigung von Kosten­aspekten, besondere Priorität zuerkannt werden. Die Richtlinie 2009/72/EEG des Eu­ropäischen Parlaments und Rates vom 13.07.2009 über gemeinsame Vorschriften für


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