Präsident Fritz Neugebauer: Der eingebrachte Abänderungsantrag steht mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Peter Haubner, Wolfgang Katzian, Kolleginnen und Kollegen
zur Regierungsvorlage 994 d. B. in der Fassung des Ausschussberichtes 997 d. B. betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 und das Energie-Control-Gesetz erlassen werden
Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:
Artikel 1 (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010) wird wie folgt geändert:
1. In § 4 wird nach der Z 6 folgende Z 7 eingefügt:
„7. das öffentliche Interesse an der Versorgung mit elektrischer Energie, insbesondere aus heimischen, erneuerbaren Ressourcen, bei der Bewertung von Infrastrukturprojekten zu berücksichtigen.“
2. In § 36 entfällt der erste Satz
3. § 69 Abs. 1 lautet:
„§ 69. (1) Die Beschaffung der Sekundärregelung erfolgt mittels wettbewerblich organisierter Ausschreibungen, die durch den jeweiligen Regelzonenführer regelmäßig durchgeführt werden. Die Bedingungen für die Beschaffung der Sekundärregelung sind von der Regulierungsbehörde bescheidmäßig zu genehmigen. Gegenstand der Ausschreibung ist der Preis für die Vorhaltung der Leistung und für die tatsächliche Erbringung der Arbeit. Für die Reihung der Angebote sind Leistungs- und Arbeitspreis maßgeblich. Durch das Systemdienstleistungsentgelt sind 78 % der Kosten für die Sekundärregelung aufzubringen, die restlichen Kosten werden über die Verrechnung der Ausgleichsenergie aufgebracht.“
4. In § 113 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 3 eingefügt:
„(3) Soweit auf einer Starkstromleitung, die die Staatsgrenze gegenüber einem Drittstaat überschreitet, ein marktorientiertes Verfahren zur Kapazitätszuteilung betrieben wird, sind Energielieferungen, die ausschließlich der Erfüllung von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen gegenüber dem betreffenden Drittstaat dienen, von dem Verfahren zur Kapazitätszuteilung ausgenommen, soweit die Energielieferung 10 vH der technisch verfügbaren Kapazität der Leitung nicht übersteigt.“
Begründung:
Zu Z 1 (§ 4 ElWOG 2010):
Um im Rahmen der Genehmigungsverfahren eine ausgewogene Interessensabwägung zu ermöglichen, wird die Versorgungssicherheit als öffentliches Interesse im ElWOG verankert. Dabei sollte im Hinblick auf die übernommenen internationalen Klimaschutzverpflichtungen und die angestrebte Reduktion der Importabhängigkeit dem Ausbau der heimischen erneuerbaren Energien, unter Berücksichtigung von Kostenaspekten, besondere Priorität zuerkannt werden. Die Richtlinie 2009/72/EEG des Europäischen Parlaments und Rates vom 13.07.2009 über gemeinsame Vorschriften für
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