Ich schließe daher die Debatte und weise den Antrag 1230/A dem Verfassungsausschuss zu.
Erste Lesung: Antrag der Abgeordneten Mag. Birgit Schatz, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Verbraucherkreditverträge und andere Formen der Kreditierung zugunsten von Verbrauchern (Verbraucherkreditgesetz – VKrG) geändert wird (1265/A)
Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Wir gelangen nun zum 31. Punkt der Tagesordnung.
Wir gehen in die Debatte ein.
Zu Wort gemeldet ist Frau Abgeordnete Mag. Schatz. 5 Minuten Redezeit. – Bitte.
20.08
Abgeordnete Mag. Birgit Schatz (Grüne): Meine Damen und Herren! Alle drei Anträge, die ich jetzt kurz vorstellen möchte, beziehen sich auf das Verbraucherkreditgesetz. Die Änderungen sind auf drei Anträge aufgesplittet, damit Sie später die Möglichkeit haben, auch nur einem Teil zuzustimmen. Wäre die ganze Materie in einem Antrag zusammengefasst, hätte er bei Ihnen wohl überhaupt keine Chance.
Zum Inhalt: Sie erinnern sich, das Verbraucherkreditgesetz wurde von Ihnen hier im Haus erst vor einigen Monaten beschlossen. Es hatte aber neben den vielen deutlichen Verbesserungen unserer Meinung nach durchaus auch einige Mängel und Lücken. Wir haben bereits damals darauf aufmerksam gemacht. Es gab einen sehr umfassenden Abänderungsantrag zu dieser Materie, der aber von Ihnen – wenig überraschend – abgelehnt wurde. Diese neuen Initiativanträge sind der wiederholte Versuch, das Thema in die Debatte zu bringen. Ich möchte diese drei Anträge jetzt kurz vorstellen.
Mit dem Antrag 447/A sollen Kleinkredite unter einer Kreditsumme von 200 € in das Reglement des Verbraucherkreditgesetzes einbezogen werden. Es gibt einfach Bevölkerungsgruppen, die generell einkommensschwach sind. Jugendliche zum Beispiel verfügen über ein relativ geringes Einkommen, für sie stellt eine derartige Summe keine zu ignorierende Bagatelle dar. Hier haben wir eben eine Schutzlücke.
Ihre Argumentation, wonach die Vollharmonisierung der EU-Richtlinie ein entsprechendes Heruntergehen der Grenze nicht zuließe, ist nicht nachvollziehbar; weil die Vollharmonisierung sagt, dass mindestens auf der Höhe von 200 € eine Wirksamkeit bestehen muss.
Weiters enthält dieser erste Antrag die Forderung, Pfandleihverträge in den Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes mit einzubeziehen, weil gerade diese Pfandleihverträge oft sehr hohe effektive Zinssätze haben und es in diesem Bereich einen ausgedehnteren Schutz brauchen würde.
Mit dem zweiten Antrag, 448/A, wollen wir eine relative Kleinigkeit. Es geht darum, dass man, wenn man ein Konto abschließt, darüber informiert werden muss, zu welchen Rahmenbedingungen beziehungsweise Konditionen der Überziehungsrahmen zur Verfügung gestellt wird.
Wenn man ein Konto eröffnet, hat man unter Umständen noch keinen Überziehungsrahmen, weil man zum Beispiel Schüler, Student et cetera ist. Wenn zu einem späteren Zeitpunkt ein Überziehungsrahmen eingeräumt wird, gibt es keinerlei Informationspflicht der Bank mehr. Das sollte unserer Meinung nach geändert werden.
Im dritten Antrag, 449/A, geht es um die Forderung, die Hypothekarkredite in die Rücktrittsrechte mit einzubeziehen. Das ist bisher nicht der Fall, wurde vor Beschlussfas-
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