Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll86. Sitzung / Seite 221

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sung des Verbraucherkreditgesetzes von der Arbeiterkammer kritisiert und auch danach noch von einigen Institutionen bemängelt.

Meine Damen und Herren, ich hoffe auf eine konstruktive weitere Debatte im Aus­schuss zu diesen Punkten – unter Einbeziehung der Erfahrungen, die wir bis dahin zu diesem noch relativ neuen Verbraucherkreditgesetz schon haben werden. – Danke schön. (Beifall bei den Grünen.)

20.12


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Zu Wort gelangt Herr Abgeordneter Mag. Maier. 5 Minuten Redezeit. – Bitte.

 


20.12.52

Abgeordneter Mag. Johann Maier (SPÖ): Herr Präsident! Werte Kolleginnen! Werte Kollegen! Kollegin Schatz hat sehr engagiert diese drei Anträge vorgetragen. Die Ziel­richtungen sind seit der Beschlussfassung des Verbraucherkreditgesetzes bekannt. Ich persönlich meine, man sollte, bevor man zu einer Novellierung des Verbraucherkre­ditgesetzes schreitet, Erfahrungswerte aus dem Beratungsbereich abwarten, um auch andere Problembereiche dabei zu berücksichtigen.

Trotzdem sollte man sich mit diesen Anträgen sehr genau auseinandersetzen. Ich möchte das ganz kurz machen.

Dem Antrag 1267/A, der einerseits die Aufnahme der Pfandleihverträge beinhaltet, kann ich persönlich sehr viel abgewinnen, doch sehe ich hier ein Problem: Problema­tisch ist für mich die Ausnahme von – ich nenne es einmal so – Bagatellkrediten. Ich möchte nicht missverstanden werden: Das sind Kredite, die bis zu 200 € gehen. Ich weiß nicht, ob es vertretbar ist, dass auch bei einem derartigen Kredit alle Schutzmaß­nahmen des Verbraucherkreditgesetzes zur Anwendung gelangen; denn wenn derarti­ge Kredite in den Anwendungsbereich fallen, müssen auch Bonitätsprüfungen durch­geführt werden. Darüber sollte man sich noch ernsthaft Gedanken machen. Ich persön­lich kann dem noch wenig abgewinnen.

Was den Antrag 1266/A betrifft – darin geht es um die Informationsverpflichtung –, so kann man darüber reden. Von der Beratung ist mir eine derartige Problemstellung nicht bekannt. Daher meine ich, man sollte eine Zeit abwarten, um diese aufgezeigten Anlie­gen dann abzugleichen mit den Gesamtproblemen, die sich in der Beratung ergeben ha­ben werden.

Was den dritten Antrag, Antrag 1265/A, betrifft – darin geht es um Hypothekarkredite –, so habe ich persönlich aus Beratungserfahrung dazu eine andere Position. Das Haupt­problem ist nicht der Hypothekarkredit, sondern das Grundgeschäft. Wenn nun der Hy­pothekarkredit unter den Geltungsbereich dieses Verbraucherkreditgesetzes fällt, dann könnte man zurücktreten. Vom Grundgeschäft kann man aber nicht zurücktreten.

Das Grundgeschäft kann ein Sanierungsvertrag oder ein Liegenschaftskauf sein. Wenn man nun zurücktritt vom Hypothekarkredit, hat das zur Folge, dass bei einem Rücktritt vom Grundgeschäft auch Stornogebühren anfallen, und die sind relativ hoch.

Kollegin Schatz, ich möchte auf einen Gedankenfehler aufmerksam machen. Im An­trag 1267/A steht unter § 4 Abs. 4, dass dieser Abschnitt nicht für Kreditverträge gilt, „die von einem Land, einem von einem Land eingerichteten Fonds oder einer von einem Land beauftragten juristischen Person nach den gesetzlichen Vorschriften über die Wohnbauförderung geschlossen werden“.

Genau hier, aus besagten Gründen, wird ein Rücktritt bei einem derartigen Vertrag ausgeschlossen, weil es hier eben um das Grundgeschäft geht. Dieselbe Problematik haben wir auch bei Hypothekarkrediten.

 


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