Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll91. Sitzung / Seite 505

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eingebracht im Zuge der Debatte über den Tagesordnungspunkt: Bericht des Budget­ausschusses über die Regierungsvorlage (980 d.B.): Bundesgesetz über die Be­willigung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2011 (Bundesfinanzgesetz 2011 – BFG 2011) samt Anlagen (1044 d.B.), Rubrik 5 – Finanzen und Kassen, in der 91. Sit­zung des Nationalrates, XXIV. GP, am 22. Dezember 2010

Das Bundesgesetz vom 29. Februar 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten
(1956 - GehG), BGBl. Nr. 54/1956, idF BGBl. I Nr. 53/2007, normiert in § 113h Maß­nahmen betreffend die Zusammenlegung der Wachkörper im Bereich des Bundesmi­nisteriums für Inneres und die Bundesheerreform 2010.

Ein Teil dieser Bestimmung des Gehaltsgesetzes dient der sozialen Abfederung der durch die Bundesheerreform betroffenen Bediensteten.

Die Regelungen zur Bundesheerreform wurden in der XXII. Gesetzgebungsperiode dem § 113h Gehaltsgesetz mittels Abänderungsantrag zur Regierungsvorlage betref­fend ein Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Pensions­gesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz und das Gehaltsgesetz 1956 geändert wurde, implementiert.

Normiert wurde unter anderem: „Wird in Folge der Bundesheerreform 2010 im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung ein Beamter des Militärischen Diens­tes oder ein Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gemäß § 38 BDG 1979 versetzt oder gemäß § 40 Abs. 2 BDG 1979 einer Verwendungsänderung unterzogen, oder sein Arbeitsplatz einer niedrigeren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgrup­pe zugeordnet, so gebührt ihm

1. ein Differenzausgleich und

2. wenn der Beamte des Militärischen Dienstes nicht mehr in einem Bereich, der der Einsatzorganisation zugeordnet ist, tätig ist, an Stelle der Zulage nach § 98 für die Dauer von 6 Jahren eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage. § 113e ist mit der Maß­gabe anzuwenden, dass abweichend von § 113e Abs. 2 der Zeitraum des möglichen Fortbezuges der bisherigen Funktionszulage spätestens nach sechs Jahren endet.“

Wegen der Freistellung von Personal zum Zwecke der Budgetkonsolidierung ist es notwendig, im Sinne und für die betroffenen Bediensteten zu handeln und die Verlän­gerung der sozialen Abfederungsmaßnahmen des § 113h Absatz 6 Gehaltsgesetz bis in das Jahr 2015 anstatt bis zum 1. Jänner 2011 festzuschreiben.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag:

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, schnellstmöglich eine Novelle zum Gehaltsge­setz vorzulegen, welche wegen der Freistellung von Personal zum Zwecke der Budget­konsolidierung die Verlängerung der sozialen Abfederungsmaßnahmen des § 113h Ab­satz 6 Gehaltsgesetz bis zum 1. Jänner 2015 beinhaltet.“

*****

 


Präsident Fritz Neugebauer: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Dr. Bartenstein. – Bitte.

 


17.12.59

Abgeordneter Dr. Martin Bartenstein (ÖVP): Herr Präsident! Herr Staatssekretär! Einige, und zwar drei Gedanken zum Schluss dieser Debatte aus meiner Sicht.

 


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