Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll93. Sitzung / Seite 128

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einige Fälle dazu geführt haben, dass ein strenger Verbraucher- und Konsumenten­schutz im Bereich von Timesharing-Modellen in Europa Platz gefunden hat.

Es haben sich ja auf den Kanarischen Inseln und sonst wo geradezu kriminelle Ver­einigungen gebildet, die urlaubswilligen Konsumenten Timesharing-Modelle aufge­schwatzt haben, die keinen Gegenwert geboten haben.

Die Umsetzung dieser Richtlinie ermöglicht es jetzt, dass in ganz Europa für alle europäischen Bürger ein einheitlicher Rechtsschutz stattfindet. Die Umsetzung in Österreich war in einer neu kodifizierten Fassung deswegen notwendig, weil neue Komponenten dazugekommen sind. Das heißt, auch Verträge über die Mitbenutzung von zum Beispiel Wohnmobilen oder Schiffen wurden aufgenommen.

In Summe bedeutet das, dass Österreicher, Deutsche und Niederländer, die Haupt­betroffenen, jetzt auch auf den Kanarischen Inseln, und sogar dann, wenn Spanien die Richtlinie nicht rechtzeitig umsetzt, umfassenden Rechtsschutz in solchen Vertrags­ange­legenheiten erfahren, weil die Richtlinie unmittelbar wirksam ist, begünstigend für den Konsumenten. Hier entfaltet das Europarecht für die europäischen Bürger unmittelbar positive Wirkung und beschützt den Konsumenten davor, übers Ohr gehauen zu werden.

In diesem Sinne freue ich mich, dass, auch wenn in Österreich die Vertrags­gegen­stände eigentlich allesamt bereits auf die eine oder andere Weise mittelbar geregelt waren, wir jetzt ein einheitliches europäisches Recht vorfinden. – Danke. (Beifall bei der ÖVP.)

14.20


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Nächste Rednerin: Frau Abgeordnete Mag. Becher. 3 Minuten Redezeit. – Bitte.

 


14.20.12

Abgeordnete Mag. Ruth Becher (SPÖ): Herr Präsident! Frau Ministerin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Mit dem Beschluss der Umsetzung dieser Richtlinie – die sich auf bestimmte Teilaspekte bezieht – wird der Verbraucherschutz doch wesentlich verbessert und auch an aktuelle Entwicklungen angepasst. Diese Richtlinie wird mit 23. Februar dieses Jahres gelten, sie wird also in innerstaatliches Recht umgesetzt. Ab diesem Zeitpunkt unterliegen auch die neuen Verträge, die abgeschlossen werden, diesem Gesetz.

Für Österreich ist diese Richtlinie von wesentlicher Bedeutung, da davon ein deutlich erweiterter Anwendungsbereich umfasst ist – im Gegensatz zur Vorgängerrichtlinie, die Erwerbe nur im Hinblick auf bestimmte Aspekte in den Verträgen geschützt hat. Das heißt, es waren zum Beispiel bewegliche Objekte, die jetzt drinnen sind – wie Wohn­mobile und alle anderen Übernachtungsmöglichkeiten, die da hineinfallen – nicht be­inhaltet.

Aus konsumentenschutzrechtlicher Sicht ist die Erweiterung des zeitlichen Anwen­dungsbereiches von besonderer Bedeutung. Bisher war es so, dass die Rechte erst bei einer Mindestdauer von drei Jahren gegolten haben. Künftig fallen auch Nutzungs­rechte in den Anwendungsbereich, wenn die Laufzeit eines solchen Vertrages nur ein Jahr beträgt, und auch andere Verträge sind in den Regelungskreis mit einbezogen, wie zum Beispiel Wiederverkaufs- oder Tauschverträge.

Im Zentrum stehen zwei grundlegende Überlegungen, nämlich dass die Richt­linien­vorgaben vollständig in unser Rechtssystem integriert werden sollen und dass – ob­wohl die Regelung sehr komplex ist – diese sehr einfach und überschaubar übernom­men werden soll.

 


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