Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Regierungsvorlage (1007 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) geändert wird (Konsumentenschutzrechts-Änderungsgesetz 2011 – KSchRAG 2011) in der Fassung des Berichts des Konsumentenschutzausschusses (1008 d.B.) wird wie gefolgt geändert:
Z. 1 lautet:
Dem § 5e wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Ein im Fernabsatz geschlossener Vertrag, der während eines gemäß § 107 Abs. 1 TGK 2003 unzulässigen Anrufs zustande kommt, ist unbeschadet des § 5e Abs. 1 bis 3 KSchG nichtig.“
Z. 2 entfällt
Z. 3 lautet:
In § 41a wird nach Abs. 23 folgender Abs. 24 eingefügt:
„(24) § 5e Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2011 tritt mit 1. April 2011 in Kraft. Diese Bestimmung ist auf Verträge anzuwenden, die nach dem 31. März 2011 ausgehandelt werden.“
*****
Geschätzte Damen und Herren, wenn Sie auch der Meinung sind, dass das Konsumentenschutzgesetz ausgeweitet werden soll, dann stimmen Sie ganz einfach diesem Abänderungsantrag zu! Ich glaube, die Grünen haben einen ähnlichen Antrag eingebracht. Fakt muss sein, dass die Konsumenten in Zukunft vor lästigen Telefonanrufen von Callcentern geschützt werden. (Beifall beim BZÖ.)
11.52
Präsident Fritz Neugebauer: Der soeben eingebrachte Abänderungsantrag steht mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Dolinschek, Dr. Spadiut
zum Bericht des Ausschusses für Konsumentenschutz über die Regierungsvorlage (1007 d. B.): Bundesgesetz, mit dem das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) geändert wird (Konsumentenschutzrechts-Änderungsgesetz 2011- KSchRAG 2011 (1108 d. B.))
Antrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Regierungsvorlage (1007 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) geändert wird (Konsumentenschutzrechts-Änderungsgesetz 2011- KSchRAG 2011) in der Fassung des Berichts des Konsumentenschutzausschusses (1008 d. B.) wird wie gefolgt geändert:
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