Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll99. Sitzung / Seite 70

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Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Regierungsvorlage (1007 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Konsu­mentenschutzgesetz (KSchG) geändert wird (Konsumentenschutzrechts-Änderungs­gesetz 2011 – KSchRAG 2011) in der Fassung des Berichts des Konsumentenschutz­ausschusses (1008 d.B.) wird wie gefolgt geändert:

Z. 1 lautet:

Dem § 5e wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Ein im Fernabsatz geschlossener Vertrag, der während eines gemäß § 107 Abs. 1 TGK 2003 unzulässigen Anrufs zustande kommt, ist unbeschadet des § 5e Abs. 1 bis 3 KSchG nichtig.“

Z. 2 entfällt

Z. 3 lautet:

In § 41a wird nach Abs. 23 folgender Abs. 24 eingefügt:

„(24) § 5e Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2011 tritt mit 1. April 2011 in Kraft. Diese Bestimmung ist auf Verträge anzuwenden, die nach dem 31. März 2011 ausgehandelt werden.“

*****

Geschätzte Damen und Herren, wenn Sie auch der Meinung sind, dass das Konsu­mentenschutzgesetz ausgeweitet werden soll, dann stimmen Sie ganz einfach diesem Abänderungsantrag zu! Ich glaube, die Grünen haben einen ähnlichen Antrag einge­bracht. Fakt muss sein, dass die Konsumenten in Zukunft vor lästigen Telefonanrufen von Callcentern geschützt werden. (Beifall beim BZÖ.)

11.52


Präsident Fritz Neugebauer: Der soeben eingebrachte Abänderungsantrag steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dolinschek, Dr. Spadiut

zum Bericht des Ausschusses für Konsumentenschutz über die Regierungsvorlage (1007 d. B.): Bundesgesetz, mit dem das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) geändert wird (Konsumentenschutzrechts-Änderungsgesetz 2011- KSchRAG 2011 (1108 d. B.))

Antrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Regierungsvorlage (1007 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) geändert wird (Konsumentenschutzrechts-Änderungsgesetz 2011- KSchRAG 2011) in der Fassung des Berichts des Konsu­mentenschutzausschusses (1008 d. B.) wird wie gefolgt geändert:

 


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