Welche Folgekosten hätte ein derartiger Schritt im Vergleich zu den möglichen Kosten weiterer Eurorettungsschirmzahlungen?
Bis zur Vorlage dieses Berichts ist jedenfalls ein sofortiger Zahlungsstopp im Rahmen des Euroschutzschirms zu verhängen, um den festgeschriebenen Finanzrahmen nicht zu gefährden“
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Entschließungsantrag
der Abgeordneten Bucher, Mag. Stadler, Ing. Westenthaler, Ing. Lugar, Mag. Widmann, Kolleginnen und Kollegen betreffend möglicherweise „nicht angemessene“ Vergütungen im Sinne des „Bankenrettungspaketes“ sowie mögliche rechtliche Schritte
eingebracht im Zuge der Debatte zum Bericht des Budgetausschusses über die Regierungsvorlage (1174 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzrahmengesetz 2012 bis 2015 erlassen wird - BFRG 2012-2015 (1199 d.B.)
Nicht zuletzt anlässlich der kürzlich bekannt gewordenen Verdoppelung der Aufsichtsratsvergütungen bei der Ersten Bank für das Jahr 2010 fordern wir als Anwalt der Steuerzahler von der Finanzministerin rechtliche Schritte wegen möglicher Gesetzes- Verordnungs- und Vertragsverletzungen der Banken durch Gewährung „nicht angemessener“ Vergütungen trotz der Inanspruchnahme von Milliardenhilfen im Rahmen des Bankenrettungspakets (Finanzmarktstabilitäts- und Interbankmarktstärkungsgesetz sowie Verordnung zur Festlegung näherer Bestimmungen über die Bedingungen und Auflagen für Maßnahmen nach dem Finanzmarktstabilitätsgesetz und dem Interbankmarktstärkungsgesetz) zu prüfen bzw. ihrem Ruf als eiserne Lady nun auch gegenüber den „vermeintlich Starken“, nämlich den Banken, gerecht zu werden.
Fraglich erscheint konkret, ob die mit dem „Bankenrettungspaket“ verbundenen Auflagen und Bedingungen bzw. die Inhalte der Verordnung betreffend die Vergütungen - laut dem Finanzministerium wurden alle in der Durchführungsverordnung zum „Bankenrettungspaket“ vorgesehenen Bedingungen und Auflagen „vertraglich geregelt“ - von den Banken eingehalten worden sind bzw. werden. Maßgeblich ist insbesondere § 4 Abs. 2 Ziffer 2 der „Verordnung zum Bankenrettungspaket“, der wie folgt lautet:
„Das Entgelt der organschaftlichen Vertreter und der leitenden Angestellten des Begünstigten ist auf ein angemessenes Maß zu begrenzen, wobei dafür insbesondere zu berücksichtigen sind,
a) der Beitrag der betreffenden Person zur wirtschaftlichen Lage des Begünstigten insbesondere im Rahmen der bisherigen Geschäftspolitik und des Risikomanagements und
b) die Erforderlichkeit eines marktkonformen Entgelts, um für die nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung besonders geeignete Personen beschäftigen zu können.“
Sicher feststellbar dürfte hinsichtlich der Vorschrift sein, dass das „angemessene Maß“ nicht dem Maße entsprechen dürfte, welches vor Ausbruch der Krise gegolten hat, da die Regelung ansonsten sinnentleert wäre. Aus gleichem Grunde dürfte im Sinne der Steuerzahler unstreitig davon auszugehen sein, dass das „angemessene Maß“ zumindest deutlich unter dem zuvor genannten Maße liegen dürfte.
Im Lichte dessen erscheinen neben den oben
genannten Aufsichtsratgagen der Ers-
ten Bank im Besonderen auch die Steigerungen der Fixgehälter im Jahr 2010
bei der Raiffeisen Bank International um 78 % (Durchschnittliche Fixgehälter
pro Kopf: 2008: 609.000 Euro; 2009: 783.000 Euro; 2010:
1.395000 Euro), was sich aus der bemerkenswerte Analyse der
Arbeiterkammer Wien mit dem Titel „Vorstandsvergütung und
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