Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll112. Sitzung / Seite 56

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Bevor ich dem ersten Redner das Wort erteile, darf ich auf dem Balkon den Herrn Bot­schafter der Republik Slowenien seine Exzellenz Aleksander Gerzina sehr herzlich be­grüßen. (Allgemeiner Beifall.)

Ich begrüße sehr herzlich den Landeshauptmann von Kärnten Gerhard Dörfler. (Abg. Mag. Stadler: Wo ist denn der Scheuch? – Abg. Grosz: Und wo ist der Scheuch?)

Ich begrüße sehr herzlich Landesrat Dr. Martinz.

Ich begrüße ganz besonders herzlich, darf ich sagen, die Vertreterinnen und Vertreter der Kärntner Sloweninnen und Slowenen Sturm und Sadovnik. – Herzlich willkommen! (Allgemeiner Beifall.) – Ich hoffe, ich habe jetzt bei der Begrüßung niemanden ver­gessen.

Als erster Redner gelangt Herr Abgeordneter Dr. Wittmann zu Wort. 9 Minuten Rede­zeit. – Bitte. (Zwischenruf des Abg. Mag. Stadler.)

 


10.32.17

Abgeordneter Dr. Peter Wittmann (SPÖ): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr ge­ehrter Herr Bundeskanzler! Sehr geehrter Herr Vizekanzler! Sehr geehrte Damen und Herren auf der Regierungsbank! (Abg. Mag. Gaßner: Es sind nur Herren!) Hohes Haus! Wenn man nach 56 Jahren eine Regelung trifft, die den Staatsvertrag betrifft, dann kann man dies, so glaube ich, durchaus als historischen Moment bezeichnen. Und ich hoffe auch, dass wir heute eine einstimmige Lösung für dieses Problem finden, weil ich glaube, dass es notwendig ist, hier eine dauerhafte und stabile Lösung zu beschließen, um auf dieser aufbauend mit den Volksgruppen auch weiterhin in einem Dialog bleiben zu können.

Was sind die Grundlagen? – Die Grundlage Nummer eins ist Artikel 7 des Staatsver­trags von 1955, in dem die Rechte der Minderheiten geregelt sind. Man hat aufbauend auf diesem Staatsvertrag versucht, 1971 eine Regelung zu treffen, die im Wesentlichen eine Regelung mit 20 Prozent umfasst hat. Man hat versucht, die Ortstafeln diesem Beschluss entsprechend aufzustellen – und wir alle kennen die sehr unangenehmen Bilder, die daraus entstanden sind, weil ein Teil der Bevölkerung damit nicht einver­standen war, was wahrscheinlich aus einem unterschiedlichen Gerichts- – pardon, Geschichtsverständnis! – entstanden ist. (Zwischenruf des Abg. Mag. Stadler.) Das hat aber trotzdem gezeigt, dass man ein derartiges Problem gegen einen Teil der Be­völkerung nur schwer lösen kann.

Es kam dann zum Volksgruppengesetz 1976, das die Basis unserer jetzigen Regelung darstellt. Dieses wurde zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Nummer 52 aus dem Jahr 2009. In diesem Volksgruppengesetz gibt es eine Verordnungsermächtigung und eine Bestimmung, dass mit einem 25-prozentigen gemischtsprachigen Anteil die Topographieverordnung und die Amtssprache gelöst werden sollen.

Diese 25-prozentige Feststellung im Volksgruppengesetz ist eine einfachgesetzliche Bestimmung, und 1977 wurde dann die in diesem Gesetz bestimmte Verordnung erlas­sen. Diese Verordnung umfasst natürlich nur jene Gemeinden, die diese Vorausset­zung eines gemischtsprachigen Anteils der Bevölkerung von 25 Prozent erfüllen.

Im Jahr 2001 kam es dann zu einem Verfassungsgerichtshoferkenntnis, das eigentlich diese gesamte Lösung aus dem Jahre 1976 aufgehoben hat, indem der Verfassungs­gerichtshof für sich abgeleitet hat, dass er seinen Erkenntnissen eine 10-prozentige Größenordnung beim Anteil der gemischtsprachigen Bevölkerung zugrunde legen wird. Dazu ist aber festzuhalten, dass im internationalen Bereich der Anteil der gemischt­sprachigen Bevölkerung je nach Nationalität von 5 Prozent bis 25 Prozent unterschied­lich gehandelt wird. Selbst Dr. Korinek, der ehemalige Präsident des Verfassungsge­richtshofes, hält in seinem gemeinsam mit Dr. Holoubek herausgegebenen Werk „Ös-


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