Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll113. Sitzung / Seite 119

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„Die Bundesregierung wird aufgefordert, Verhandlungen mit den Bundesländern aufzunehmen, um dem Nationalrat ehestens, spätestens bis Frühsommer 2013, eine Änderung der bestehenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den ver­pflichtenden Kindergartenbesuch vorzulegen, in der sichergestellt wird, dass der verpflichtende Kindergartenbesuch um ein weiteres Jahr vor der Einschulung erweitert wird.“

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Entschließungsantrag

der Abgeordneten Musiol, Freundinnen und Freunde betreffend Abschaffung der Ausnahmebestimmung von der Besuchspflicht der halbtägigen kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen für Kinder mit Behinderungen

eingebracht im Zuge der Debatte über TOP 4 - Bericht des Familienausschusses über die Regierungsvorlage 1225 d. B.: Vereinbarung gem. Ar. 15a über die Einführung der halbtägigen kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen (1270 d. B.)

Die oben zitierte Vereinbarung wurde am 17.6.2009 vom Nationalrat beschlossen und enthält in Artikel 4 Ausnahmebestimmungen von der Besuchspflicht:

„Davon ausgenommen sind Kinder, .. denen auf Grund einer Behinderung oder aus medizinischen Gründen bzw. auf Grund eines besonderen sonder-pädagogischen Förderbedarfes der Besuch nicht zugemutet werden kann.“

Der Monitoringausschuss zur Überwachung der Einhaltung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, welche von Österreich im Vorjahr ratifiziert wurde, stellt eine Verletzung der UN-Konvention durch die Republik Österreich fest.

Denn die Formulierung, so der Monitoringausschuss, beruht auf einem falsch verstandenen Fürsorgegedanken, verfestigt die Aussonderung von Kindern mit Behinderungen und stellt eine klare Verletzung der Menschenrechte dar.

Die Ausnahmeregelung für Kinder mit Behinderungen steht in Widerspruch zu den verpflichtenden Grundsätzen der UN-Konvention, insbesondere deren Prinzipien Nicht­dis­kriminierung und Chancengleichheit.

Wenn für eine konventionsgerechte Umsetzung der Verpflichtung zum Besuch eines Kindergartens eine Ressourcenerhöhung notwendig ist, so ist diese zu gewährleisten um eine gleichberechtigte Teilhabe aller Kinder zu ermöglichen.

Auch die gewählte Vorgangsweise ist lt. Monitoringausschuss höchst problematisch. Gemäß Art. 4 Abs. 3 der UN-Konvention hat sich die Republik Österreich verpflichtet, bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften, die Menschen mit Behinderungen betreffen, mit diesen und den sie vertretenden Organisationen enge Konsultationen zu führen und diese aktiv einzubeziehen. Dies ist nicht passiert.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

 


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