Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll114. Sitzung / Seite 111

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Es freut uns natürlich, wenn auf diese Gruppe mehr Rücksicht genommen wird oder wenn da wenigstens irgendwann wieder einmal etwas passiert. Es ist klar, dass wir diesem Bereich zunehmend mehr Aufmerksamkeit schenken sollten, weil er ja selbst auch immer größer und, wie ich meine, wichtiger wird. Und da geht es ja darum, die Chancen und die Expansionsmöglichkeiten für diese Klein- und Kleinstunternehmen, Einpersonenunternehmen in diesem Fall, zu ermöglichen und zu verbessern.

Ein ganz anderer Punkt ist die erwähnte Spendenabsetzbarkeit. Aber ich bleibe jetzt nicht bei der Kirchensteuer stehen, sondern gehe auf einen Punkt ein, der Sie nicht überraschen wird, Frau Bundesministerin, meine Herren von der ÖVP. (Abg. Silhavy: Damen!) – Ja, eine Dame ist auch noch da. (Ruf bei der SPÖ: Mehrere Damen!) – Danke für die Korrektur. Ja, ich habe jetzt nur in die ersten drei Reihen geschaut.

Es geht ja hier um die Frage der aufzunehmenden Organisationen, die sozusagen aus dem Gesetz heraus schon normiert werden. Aber nicht nur das ist der Punkt. Man kann da unterschiedlicher Meinung sein. So sind die Grünen dafür, dass es auch für den Be­reich der Tierschutzorganisationen, wenn man schon die Spendenabsetzbarkeit hat, zu einer Ausweitung des Zugangs zu dieser Spendenabsetzbarkeit kommt.

Es geht aber auch noch um eine rechtssystematische Frage, und da weiß ich mich mit Sicherheit nicht alleine. Im Bereich der Umweltorganisationen haben wir jetzt, je nach Blickwinkel – Gott sei Dank, sage ich –, erreicht, dass das sehr umfassend geregelt wird. Das ist aber nicht so bei den Tierschutzorganisationen. Da wird nämlich unter­schieden zwischen jenen, die im quasi besonders praktischen Tierschutz tätig sind – oder wie auch immer die Befürworter dieser Regelung das argumentieren mögen –, die hier bevorzugt werden, und jenen, die im qualifizierten Tierschutz tätig sind, wo es um weitreichendere Aktivitäten geht, und die ausgeschlossen werden.

Um die angekündigte Kürze einzuhalten, werde ich mich gleich unserem Abänderungs­antrag zuwenden, den ich hier jetzt einbringe und vorlese, weil er das auch definito­risch fasst, was mit qualifizierten Tierschutz gemeint ist.

Ich bringe folgenden Antrag ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Glawischnig-Piesczek, Mag. Kogler, Mag. Brunner, Kolleginnen und Kollegen

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Regierungsvorlage 1212 der Beilagen wird wie folgt geändert:

In Artikel 2 Z 2 lautet § 4a Abs. 2 Z 3 lit. e wie folgt:

„Qualifizierter Tierschutz. Unter qualifiziertem Tierschutz sind neben dem Betrieb von Tierheimen auch die folgenden Aktivitäten zu verstehen:

der Betrieb von Wildtier-Auffangstationen, die behördengemäß als Zoo geführt werden, wenn diese von gemeinnützigen Organisationen betrieben werden und weder Tiere nachzüchten noch an Zuchtprogrammen teilnehmen;

Tierschutzorganisationen, die Projekte und Kampagnen für hilfsbedürftige Tiere, auch in Not- und Katastrophenfällen, im Inland oder auch im Ausland durchführen oder an­dere Organisationen beauftragen, diese in ihrem Namen durchzuführen; dies gilt insbe­sondere in den Bereichen herrenlose Tiere, Wildtiere, Labortiere und in Fällen von ver­wahrlosten oder aber auch beschlagnahmten Tieren;

Organisationen, die die artgerechte Tierhaltung fördern und unterstützen.“

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