Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll114. Sitzung / Seite 112

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

Das ist das Ende des Antrages und das Ende meiner Rede. (Beifall bei den Grünen.)

16.09


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Der Abänderungsantrag wurde ordnungsgemäß eingebracht und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Glawischnig-Piesczek, Kogler, Brunner, Freundinnen und Freunde

Bericht des Finanzausschusses über die Regierungsvorlage (1212 d.B.): Bundesge­setz, mit dem das Flugabgabegesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Körper­schaftsteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kommunalsteuergesetz 1993, das Neugrün­dungs-Förderungsgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, die Bundesabga­benordnung, das Glücksspielgesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz und das EU-Finanzstrafvollstreckungsgesetz geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2011 – AbgÄG 2011), über den Antrag 1333/A(E) der Abgeordneten Josef Jury, Maximilian Linder, Kolleginnen und Kollegen betreffend steuerliche Absetzbarkeit von Spenden an den Österreichischen Zivilinvalidenverband sowie über den Antrag 1500/A(E) der Ab­geordneten Ernest Windholz, Kolleginnen und Kollegen betreffend Absetzbarkeit von Spenden an die Freiwillige Feuerwehr (1320 d.B.)

Antrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Regierungsvorlage (1212 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Flugabgabegesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umsatz­steuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kommunalsteuergesetz 1993, das Neugründungs-Förderungsgesetz, das Fami­lienlastenausgleichsgesetz 1967, die Bundesabgabenordnung, das Glücksspielgesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz und das EU-Finanzstrafvollstreckungsgesetz ge­ändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2011 – AbgÄG 2011), in der Fassung des Berichts des Finanzausschusses (1320 d.B.) wird wie folgt geändert:

In Artikel 2 Ziffer 2 lautet § 4a Abs. 2 Z.3 lit. e wie folgt:

"Qualifizierter Tierschutz. Unter qualifiziertem Tierschutz sind neben dem Betrieb von Tierheimen auch die folgenden Aktivitäten zu verstehen:

der Betrieb von Wildtier-Auffangstationen, die behördengemäß als Zoo geführt werden, wenn diese von gemeinnützigen Organisationen betrieben werden und weder Tiere nachzüchten noch an Zuchtprogrammen teilnehmen;

Tierschutzorganisationen, die Projekte und Kampagnen für hilfsbedürftige Tiere, auch in Not- und Katastrophenfällen, im Inland oder auch im Ausland durchführen oder an­dere Organisationen beauftragen, diese in ihrem Namen durchzuführen; dies gilt ins­besondere in den Bereichen herrenlose Tiere, Wildtiere, Labortiere und in Fällen von verwahrlosten oder aber auch beschlagnahmten Tieren;

Organisationen, die die artgerechte Tierhaltung fördern und unterstützen."

Begründung

In der derzeitigen Fassung des § 4a des Einkommenssteuergesetzes sind nur Betrei­ber von Tierheimen für den Kreis der Begünstigten der Spendenabsetzbarkeit vorgese-


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite