suchungsausschuss-Endbericht wieder, in mehreren Berichten, auch in unserem Bericht, also in den parlamentarischen Unterlagen.
Man liest dann in diesem Begehren, man hat in den Fernsehbildern gesehen, wie Herr Haidinger mit dem Herrn Abgeordneten Pilz den Saal betreten hat. Aus diesem gemeinsamen Betreten des Saales hat man dann geschlossen, dass Herr Pilz im Ausschuss Dinge zitiert hat, die er nur von Herrn Haidinger bekommen hat können, also war da vermutlich Amtsmissbrauch im Spiel. Und der Verdacht war, Herr Pilz hat den Herrn Haidinger zum Amtsmissbrauch angestiftet. Und genau so liefen dann auch die Ermittlungen: Verdacht der Anstiftung zum Amtsmissbrauch.
In diesem Fall ... (Zwischenruf des Abg. Rädler.) – Jetzt hören Sie einmal zu, das wäre vielleicht besser! (Abg. Wöginger: Jetzt redest du eh schon die ganze Zeit allein!) Da waren wir uns im Immunitätsausschuss nämlich einig.
In diesem Fall ist es so weitergegangen, dass ein Auslieferungsbegehren gegen den Abgeordneten Pilz gestellt worden ist. Diesem Auslieferungsbegehren ist nicht stattgegeben worden. Und was hat die Justiz gemacht? – Sie hat ihn als Zeugen vernommen, unter Wahrheitspflicht, weil das Auslieferungsbegehren sozusagen als Beschuldigter nicht angenommen worden ist.
Und jetzt reden wir einmal über diese Missstände, die in der Justiz hier aufgetreten sind und die Ursache für die Überlegungen zur Neuregelung des Immunitätsrechts gewesen sind. Ich glaube, dass da einiges dran ist und dass wir hier einen Veränderungsbedarf haben. Jetzt bin ich beim Kollegen Pendl: Man kann in einzelnen Punkten schauen, ob es bessere Formulierungen gibt. Es sind ja Dinge behauptet worden, die aus meiner Sicht an den Haaren herbeigezogen wurden, zum Beispiel, man dürfe nicht mehr ermitteln, wenn es eine Bombendrohung gibt, weil irgendwie Abgeordnete damit betroffen sind. – Wer das Gesetz liest, sieht in den Erläuterungen, dass bei einem ziemlich heiklen Fall, nämlich dem Diebstahl von Laptops von Abgeordneten, wo alle Unterlagen drauf sind, explizit festgehalten wird, dass hier ermittelt werden kann – obwohl sozusagen auch der Kernbereich betroffen sein kann: wenn der Laptop weg ist, kann dort Heikles drauf sein. Also, wenn man dann sagt, man darf bei Erpressungen nicht ermitteln, man darf – wie war das? – bei Bombendrohungen nicht ermitteln, ist mir das rätselhaft. (Zwischenruf des Abg. Mag. Donnerbauer.)
Es steht aber nicht drinnen. – Sie können das Gesetz ja lesen; wir haben es ja auch gemeinsam unterschrieben, und ich vermute, wir wissen, was drinnen steht: dass im Übrigen auch genau jene Tatbestände von der Nichtermittlung ausgenommen sind, wo es jetzt neue Korruptionsbestimmungen geben wird. In all diesen Fällen steht jetzt im Gesetz drinnen, dass explizit ermittelt werden kann. Also von mir aus können wir es noch klarer machen. Mir geht es ja nur darum, aufmerksam zu machen darauf, was die Intention ist, und die teile ich nach wie vor, und da sollten wir auch draufbleiben.
Lassen Sie mich noch zu einem Letzten kommen, wo eigentlich der zweite Punkt betroffen ist. Es gab ja drei große Kritikpunkte. Der erste Punkt war, wie gesagt, diese Form der Nichtermittlung. (Abg. Wöginger: Das ist ja ein Referat!) Der zweite große Punkt war der Vorwurf des Missbrauchs parlamentarischer Immunität. Um das noch einmal klarzumachen: Da wird dann behauptet, der unschuldige Bürger kann sich nicht mehr wehren, wenn Abgeordnete wiederholt in der Öffentlichkeit Anschuldigungen machen.
Was ist jetzt der Fall? – Die parlamentarische Rede hier, parlamentarische Anfragen, parlamentarische Anträge sind von der Immunität voll umfasst, zivilrechtlich und strafrechtlich. Jeder Abgeordnete kann nach der jetzigen Immunitätsregel die Dinge immer wieder im Plenum behaupten, er kann sie in Anfragen wiederholen. Es ist die wahrheitsgemäße Berichterstattung darüber geschützt. Jedes Medium in Österreich,
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