Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll122. Sitzung / Seite 60

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e) um eine faire und ausreichende Berichterstattung über Volksabstimmungen, Volks­begehren und Volksbefragungen zu befördern und

f) um für Volksabstimmungen ein amtliches Abstimmungsbuch (mit sachlichen Pro und Contra-Informationen unter Mitwirkung der InitiatorInnen) sicherzustellen,

3. beim Entwurf für ein Gesetz zur Europäischen Bürgerinitiative sicherzustellen, dass

a) die Sammlung der Unterschriften möglichst einfach ist,

b) wirksame Garantien zum Schutz von Daten sichergestellt werden und

c) eine finanzielle Unterstützung für die Einbringung einer europäischen Bürgerinitiative und die Sammlung der Unterschriften sowie die Information über das Begehren vorge­sehen wird.

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Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Mag. Stadler. 5 Minuten Redezeit sind eingestellt. – Bitte.

 


15.45.03

Abgeordneter Mag. Ewald Stadler (BZÖ): Herr Präsident! Hohes Haus! Herr Bundes­kanzler! Meine Damen und Herren auf der Regierungsbank! Wenn Kollege Wittmann – wo ist er denn? – am Antrag der FPÖ bemängelt, dieser sei intellektuell nicht hoch ste­hend (Zwischenruf: Da hat er recht gehabt!), und der Neo-Abgeordnete Gerstl dann noch eine Verfassungsrechtslesung versucht, nämlich mit dem Postulat: “Lernen Sie die österreichische Bundesverfassung!“, dann hätte man erwartet, dass wenigstens ein verfassungsrechtliches Argument kommt – auch von einem Obmann des Verfassungs­ausschusses, Herr Kollege Wittmann.

Der Antrag der FPÖ ist tatsächlich verfassungswidrig. Meine Damen und Herren, so sehr wir das Anliegen unterstützen, aber man kann de lege lata über bereits existie­rende Regelungen keine Volksbefragung durchführen. Das geht nicht! (Abg. Strache: Die Verfassung kann man ändern!) – Das sieht unsere Bundesverfassung für Ände­rungsvorschläge vor, aber nicht für Beibehaltungen – dreimal Beibehaltung, das geht nicht. Das ist in der Lehre und in der Wissenschaft ganz eindeutig und ergibt sich auch aus dem Wortlaut des Art. 49b. Im Übrigen sage ich dazu, dass ich über die Frage Transferunion, EFSF oder ESM eine Volksabstimmung haben möchte.

Ihr hingegen verlangt nur eine unverbindliche Volksbefragung. Daher werden wir, ob­wohl wir das Anliegen grundsätzlich unterstützen, diesen Antrag nicht unterstützen können, er ist eben tatsächlich verfassungswidrig. Wobei ich mir von dir, lieber Kollege Peter Wittmann, erwartet hätte, dass du ein verfassungsrechtliches Argument ein­bringst – und nicht nur eine Suada von politischen Presseaussendungen der sozialisti­schen Korrespondenz, das ist, bitte, zu wenig gewesen. Wenn man das Verfassungs­recht bemüht, sollte man auch verfassungsrechtliche Argumente haben. Das war aber nicht der Fall. (Beifall beim BZÖ.)

Das Gleiche gilt für den nächsten Antrag, Herr Kollege Stefan. Der Antrag des Kolle­gen Stefan sieht vor, dass die Bundesregierung uns, dem Nationalrat, einen Text, ei­nen Antrag vorlegen soll, damit wir beschließen können, dass eine Volksbefragung über mehr direkte Demokratie durchgeführt wird.

Nach Artikel 49b kann das, Herr Kollege Stefan, jedes einzelne Mitglied tun. Du kannst alleine machen, was du von der Bundesregierung verlangst. Warum also stellst du den Antrag nicht? Art. 49b sieht vor, dass ein einziges Mitglied dieses Hohen Hauses das machen kann, was Kollege Stefan von der Bundesregierung haben will. Ich brauche


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