Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll124. Sitzung / Seite 82

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Lassen Sie mich auch noch über das Finanzdienstleistergesetz sprechen! Herr Kollege Pilz hat mir in Abrede gestellt, dass ich lesen kann, also lese ich den Entschließungs­antrag, mit dem die Bundesregierung beauftragt wird, die Finanzdienstleister und das Wertpapieraufsichtsgesetz besser zu regeln, vor:

„Entschließungsantrag

,Die Bundesregierung wird ersucht, dem Nationalrat einen Gesetzesvorschlag vorzulegen, mit dem das System der Anlageberatungsberufe umfassend reformiert wird, wobei insbesondere das Berufsbild des Finanzdienstleistungsassistenten nach (...)  Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (...)  iVm (...)  Gewerbeordnung 1994 (...) zu prüfen ist, was allenfalls bis zur Streichung führen kann.‘“ – Das war der Auftrag.

Entsprechend diesem Auftrag wurden die Problemstellung und die Lösungs­möglich­keiten evaluiert und ein entsprechender Gesetzentwurf hierher geleitet. Die Evalu­ierung von den Verbesserungsmöglichkeiten bezüglich dieses Berufes erfolgte anhand folgender Parameter:

1. weitestmögliche Verbesserung der Beratungsqualität für die Kunden,

2. Stärkung der Verantwortung der Konzessionsträger,

3. Rechtssicherheit für Kunden,

4. Verfassungs- und EU-Rechtskonformität,

5. Effizienz der Aufsicht,

6. soziale und erwerbspolitische Aspekte.“

Daraus ist dann dieser Entwurf entstanden. Der Beruf des Wertpapiervermittlers als reglementiertes Gewerbe mit eigenem Berufsbild und besonderer Ausbildung, vergleichbar mit jener des Vermögensberaters, mit den tätigkeitsbedingten Anpassun­gen samt laufender Weiterbildung für den Vertrieb im Auftrag von Wertpapierdienst­leistungsunternehmen und Wertpapierfirmen wurde damit neu definiert. Wegen der parallel erforderlichen Neuregelung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 und der Gewerbeordnung 1994 war ein gemeinsames Vorgehen von Wirtschaftsministerium und Finanzministerium notwendig.

Im Zuge des Begutachtungsverfahrens wurde dann auch überlegt, die Wertpapier­ver­mittlung für Banken und Versicherungen als Geschäftsherren zuzulassen. Diese Variante war aber nicht mehrheitsfähig. Wertpapiervermittler können daher künftig nur für konzessionierte Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen tätig werden. Insgesamt darf ein Vermittler nur für drei konzessionierte Geschäftsherren tätig werden. Damit soll Transparenz für die Kunden geschaffen werden.

Ich glaube, dass wir damit den Entschließungsantrag nicht nur lesen konnten, sondern auch entsprechend umgesetzt haben. Um aber strenge Maßstäbe anzulegen, um Schaden von jenen Personen, die Vermögen anlegen oder die beraten werden, abzu­wenden, bin ich gerne bereit, mitzuarbeiten, wenn das Parlament noch neuere Details zu den Produkten oder zu anderen Berufen oder in Kombination mit anderen Berufen hat. Die Expertise unseres Hauses steht dem Parlament selbstverständlich zur Verfügung. (Beifall bei der ÖVP.)

12.39


Präsident Fritz Neugebauer: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Mag. Schick­hofer. – Bitte. (Abg. Rädler: Der neue Klubobmann! Sitzt immer in der ersten Reihe!)

 


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