Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll124. Sitzung / Seite 199

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wahrscheinlich jetzt genau zum richtigen Zeitpunkt, denn wir brauchen mehr Europa und nicht weniger. Unsere Unternehmerinnen und Unternehmer wissen das. In diesem Sinne ist es auch wichtig, dass wir jetzt – wir haben ja lange um diese Materie ge­rungen – aus dieser Verfassungsmaterie eine einfachgesetzliche Bestimmung machen und diese diesbezüglich verändern.

Herzstück dieser Dienstleistungsrichtlinie ist der sogenannte einheitliche Ansprech­partner, über den die Dienstleistungserbringer, auch inländische, alle erforderlichen Verfahren und Formalitäten abwickeln können.

Meine Damen und Herren, ich möchte noch einbringen einen Abänderungsantrag der Abgeordneten Peter Haubner, Dr. Christoph Matznetter, Kolleginnen und Kollegen zur Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Erbringung von Dienstleistungen (Dienstleistungsgesetz – DLG) und ein Bundesgesetz über das internetgestützte Behördenkooperationssystem IMI (IMI-Gesetz) erlassen, das Preisauszeichnungsgesetz, das Konsumentenschutzgesetz, das Allgemeine Ver­wal­tungsverfahrensgesetz 1991, das Verwaltungsstrafgesetz 1991 und das Verwal­tungs­vollstreckungsgesetz 1991 geändert und einige Bundesgesetze aufgehoben werden (317 d.B.), in der Fassung des Ausschussberichtes (523 d.B.).

Einige Punkte habe ich schon erwähnt und möchte nur noch kurz die Eckpunkte erläutern:

Wir verändern Verfassungsbestimmungen zu einfachgesetzlichen Bestimmungen.

Dieses Bundesgesetz dient hauptsächlich der Verwirklichung der Dienstleistungs­frei­heit im Binnenmarkt.

Mit diesem Bundesgesetz wird ein einheitlicher Ansprechpartner geschaffen.

In dieser Hinsicht ersuche ich, diesem Gesetz zuzustimmen. (Beifall bei ÖVP und SPÖ.)

18.34


Präsident Fritz Neugebauer: Der eingebrachte Antrag steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Peter Haubner, Dr. Christoph Matznetter, Kolleginnen und Kollegen

zur Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Erbringung von Dienstleistungen (Dienstleistungsgesetz – DLG) und ein Bundes­gesetz über das internetgestützte Behördenkooperationssystem IMI (IMI-Gesetz) erlassen, das Preisauszeichnungsgesetz, das Konsumentenschutzgesetz, das Allge­meine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Verwaltungsstrafgesetz 1991 und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 geändert und einige Bundesgesetze aufgeho­ben werden (317 d. B.), in der Fassung des Ausschussberichtes (523 d. B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Artikel 1 (Dienstleistungsgesetz – DLG) wird wie folgt geändert:

1. Der Eintrag zu § 1 im Inhaltsverzeichnis lautet:

„§ 1. Ziel“

2. § 1 samt Überschrift lautet:

 


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