gen, etc. nur selten an Licht kommen. So sollen nach Schätzungen von Kriminologen 90 Prozent sexuellen Missbrauches im familiären Bereich stattfinden.
Als wichtigen Schritt zu einem verbesserten Schutz unserer Kinder sehen wir eine Änderung der Verjährungsregeln des Strafgesetzbuches an, um eine dauerhafte und ausreichende Verfolgbarkeit sicherzustellen. So ist nach dem bestehenden Regelungssystem beispielsweise möglich, dass Beischlaf von Erwachsenen mit unter 14 Jährigen verjähren kann. Dagegen sprechen wir uns entschieden aus, da auch die dadurch verursachten seelischen Qualen der missbrauchten Kinder niemals verjähren. Zugespitzter könnte man sogleich formulieren, dass derartige Übergriffe „Mord an der Seelen der Kinder“ darstellt und daher entsprechend der Verjährungsregeln bei Mord - Mord verjährt nie - eine Verjährung nicht mehr möglich sein darf.
Insbesondere das vielfach angeführte Gegenargument, wonach nach mehreren Jahrzehnten die Beweisführung schwer möglich sei, halten wir aus Wertungsgründen für ablehnungswürdig bzw. als Ausdruck einer ablehnungswürdigen Gewichtung der gesetzgeberischen Zielsetzungen der Verjährungsregeln. So darf es den Tätern insbesondere nicht zugute kommen, dass sie oftmals große Scham verursachen, die die Opfer oftmals erst nach vielen Jahren überwinden können. Sogleich bzw. zudem erscheint schwer erklärbar, dass beispielsweise in bestimmten Konstellationen ein 48 Jähriger seinen Peiniger strafrechtlich verfolgen lassen kann, ein 50 Jähriger dagegen nicht mehr. Insgesamt halten wir die rein formal bestimmte Verfolgungsvoraussetzung in Betracht der Wichtigkeit des Schutzgutes für nicht vertretbar, zumal die Strafprozessordnung ausreichend Kontrollmechanismen vor missbräuchlicher Verfolgung beinhaltet.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden Entschließungsantrag:
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung wird ersucht, dem Nationalrat einen Gesetzesentwurf vorzulegen, durch den die Abschaffung der Verjährungsfristen bei strafbaren Handlungen gegen die sexuell Integrität und Selbstbestimmung gegenüber Minderjährigen als Verfassungsbestimmung geregelt wird.“
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Justizausschuss vorgeschlagen.
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Abänderungsantrag
der Abgeordneten Mag. Stadler, Kolleginnen und Kollegen
zum Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage (674 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch zur Verhinderung von Terrorismus (Terrorismuspräventionsgesetz 2010) geändert wird sowie über die Regierungsvorlage (1392 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung 1975 zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes der Umwelt geändert werden (1422 d.B.)
Der Nationalrat wolle beschließen:
Der im Titel genannte Bericht wird wie folgt geändert:
Der Nationalrat hat beschlossen:
In Artikel 1 lautet Ziffer 15:
„15. § 283 Abs. 2 lautet:
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