Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll124. Sitzung / Seite 312

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reizen. Damit wird auch unmissverständlich klargestellt, dass wissenschaftliche Ab­handlungen oder journalistische Recherche dem Tatbestand nicht unterliegen können. Auch hier haben wir für die nötige Abgrenzung zu verfassungsgesetzlich gewähr­leisteten Rechten gesorgt.

Dies gilt auch für den Tatbestand der Aufforderung zu terroristischen Straftaten und des Gutheißens terroristischer Straftaten, der nunmehr insofern klarer gefasst wird, als die Empörung des öffentlichen Rechtsempfindens nicht mehr strafbarkeitsbegründend wirken soll. Äußerungen, die keine Gefahr der Begehung einer terroristischen Straftat hervorrufen, sind daher nicht strafbar, wohl aber die gravierenden Erscheinungs­formen des Hasspredigers in einer den Terror verherrlichenden Art und Weise, die zur Nachahmung aufstachelt.

Herr Abgeordneter Steinhauser hat kritisiert, dass diese Änderungen nur zu dem Zweck eingeführt werden, das Mittel des sogenannten großen Späh- und Lauschan­griffes breiter einsetzen zu können. Das ist nur insoweit richtig, als sich die Erweiterung der terroristischen Straftaten um den Tatbestand der Aufforderung zu terroristischen Straftaten mittelbar auf den Tatbestand der terroristischen Vereinigung auswirkt. Freilich muss realistischerweise auch bemerkt werden, dass sich in der Ermittlungs­realität kaum eine Vereinigung darstellen lässt, die sich ausschließlich diesen Hand­lungen widmet. (Abg. Mag. Steinhauser: Tierschützer!) Dem Hohen Haus liegt darüber hinaus jedes Jahr der Bericht über die Anwendung besonderer Ermittlungs­maß­nahmen vor. Aus diesem Bericht ergibt sich, dass vom großen Späh- und Lauschangriff durchschnittlich ein bis drei Mal jährlich Gebrauch gemacht wird. Staats­anwaltschaften und Gerichte beweisen auch hier einen verhältnismäßigen Umgang mit den Grundrechtseingriffen. (Abg. Mag. Steinhauser: Tierschützer!)


In diesem Sinn darf ich Sie einladen, dem zur Beschlussfassung anstehenden Geset­zes­vorschlag auch Ihre Stimme zu geben, denn ein gleichfalls vorliegender Ent­schließungsantrag betreffend Evaluierung des § 278a StGB unterstützt meine Haltung und mein Verständnis moderner Strafrechtspolitik, die sich niemals mit Gewohntem zufriedengeben darf. Ich bin hier über den uns erteilten Arbeitsauftrag sehr froh, weil wir dadurch die Grundlage für eine zukunftsorientierte Debatte über Ziel und Wirkun­gen sogenannter Organisationsdelikte bekommen werden und sodann auch klarer sehen können, in welche Richtung wir Verbesserungen vornehmen werden. – Danke. (Beifall bei der ÖVP.)

0.05


Präsident Fritz Neugebauer: Nächste Rednerin: Frau Abgeordnete Mag. Hakl. – Bitte. (Abg. Grosz: Totenruhe bei der SPÖ! – Abg. Mag. Stadler: Schockiertes Schwei­gen!)

 


0.05.19

Abgeordnete Mag. Karin Hakl (ÖVP): Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Frau Bundesminister! Hohes Haus! Während uns heute Herr Kollege Stadler – nicht zum allerersten Mal und doch auch immer irgendwie belustigend – als selbsternannter Spitzenjurist wieder eine Darstellung geboten hat, die zeigt, dass er – ich bin ja keine Psychologin, aber ich würde das gern einmal untersuchen lassen – ein tief gehendes, lang anhaltendes und immer wieder geäußertes Unwohlsein in Gegenwart von und mit Frauen hat (Abg. Scheibner: Ach so, jetzt wollt ihr eure Kritiker schon psychiatrieren lassen?), die etwas anderes tun (Abg. Mag. Stadler: Jetzt gebt ihr den Rest ...!), als Mütter zu sein oder ihn zu bekochen (Zwischenrufe beim BZÖ) – das schlägt nämlich in Ihren Redebeiträgen, Herr Kollege, sehr, sehr häufig und auffallend oft durch. (Abg. Mag. Stadler: ... eine totalitäre Gesinnung!) Aber es sind ja auch noch andere Teile der heutigen Debatte einigermaßen bemerkenswert. (Beifall bei der ÖVP.)

 


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