Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Wir gelangen zur dringlichen Behandlung der schriftlichen Anfrage 9769/J.
Da diese inzwischen allen Abgeordneten zugegangen ist, erübrigt sich deren Verlesung durch den Schriftführer.
Die Dringliche Anfrage hat folgenden Wortlaut:
Am 4. Februar 2011 brachte die FPÖ einen Antrag auf Ministeranklage gemäß Art. 142 Abs. 2 lit. b wider den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport Mag. Norbert Darabos ein. Dieser Antrag war wie folgt begründet:
„Bundesminister Darabos hat den Chef des
Generalstabes, General Entacher, am 24.1.2011 abberufen. Dieser Abberufung ist
ein medialer Aufruf einer Boulevardzeitung unmittelbar voraus gegangen.
Offiziell wurde diese Maßnahme mit dem Vertrauensverlust des
Ministers begründet, zumal sich der General in einem Interview für
die Beibehaltung der allgemeinen Wehrpflicht ausgesprochen hat. Der OTS259
vom 24.Jän-
ner 2011 war unter dem Titel ,Presseerklärung von Verteidigungsminister
Norbert Darabos‘ zu entnehmen: ,() Durch diese
öffentlichen Aussagen und den dadurch entstandenen Vertrauensverlust
sah ich mich heute, Montag, im dienstlichen Interesse veranlasst, den Generalstabschef
abzuberufen. ()‘.
Diese Vorgehensweise ist offenkundig gesetzeswidrig: Das Beamten-Dienstrechtsgesetz normiert in § 40, dass die Abberufung eines Beamten von seiner bisherigen Verwendung einer Versetzung gleichzuhalten ist, wenn die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist oder dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.
Da es für den Generalstabschef keine gleichwertige Position in die er versetzt werden könnte gibt, erweist sich die von BM Darabos gewählte Vorgehensweise schon aus diesem Grund als gesetzeswidrig, zumal die gesetzlichen Voraussetzungen einer Versetzung nicht gegeben sind:
Gemäß § 38 Beamten-Dienstrechtsgesetz ist eine Versetzung von Amts wegen nur zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen oder bei der Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerber vorhanden sind, wenn der Beamte die für diesen Arbeitsplatz erforderliche Ausbildung und Eignung aufweist, oder wenn der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder wenn über den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.
Dass diese Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt seien wurde von BM Darabos bis dato nicht einmal ansatzweise behauptet. Davon abgesehen erweist sich die Abberufung des General Entacher auch als völlig unverhältnismäßig. General Entacher weist eine tadellose Offizierslaufbahn auf. Die ihm zur Last gelegte Handlung, nämlich sich in einem Interview für die verfassungsrechtlich normierte immerwährende Neutralität der Republik Österreich und für die Beibehaltung der allgemeinen Wehrpflicht ausgesprochen zu haben, ist offenkundig vom verfassungsrechtlich eingeräumten Recht auf freie Meinungsäußerung geschützt. Daraus nachteilige Rechtsfolgen abzuleiten ist verfehlt, zumal es die Aufgabe des Heeres, wie der Beamtenschaft im Allgemeinen ist, die bestehende Verfassungsordnung zu schützen.“
Dieser Antrag fand lediglich aus Gründen der Koalitionsräson keine Mehrheit.
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