Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll130. Sitzung / Seite 247

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Ich würde mir wirklich wünschen, dass wir zumindest diesen Punkt vielleicht einmal un­bürokratisch, ohne großartige andere Reform durchsetzen können. Da brauchen wir nicht lange einzuladen. Das kann man relativ rasch machen, das sollte innerhalb kür­zester Zeit gehen. Es wäre im Sinne der parlamentarischen Kontrolle an der Zeit, diese antiquierte Regelung aufzuheben. (Beifall bei den Grünen.)

21.49


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Zu Wort ist dazu niemand mehr gemeldet.

Ich weise den Antrag 1623/A dem Geschäftsordnungsausschuss zu.

21.49.3914. Punkt

Erste Lesung: Antrag der Abgeordneten Dr. Johannes Hübner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 23. Jän­ner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafge­setzbuch – StGB), BGBl. I Nr. 111/2010, geändert wird (1652/A)

 


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Wir gelangen nun zum 14. Punkt der Tagesord­nung.

Wir gehen in die Debatte ein.

Der Antragsteller Dr. Hübner erhält zunächst das Wort. 4 Minuten Redezeit; Gesamt­restredezeit 8 Minuten. – Bitte.

 


21.50.10

Abgeordneter Dr. Johannes Hübner (FPÖ): Sehr geehrte Damen und Herren! Es geht um Folgendes: Es ist eigentlich eine Selbstverständlichkeit, dass diejenigen, die das Gastrecht in Österreich missbrauchen, die sich also hier niederlassen und straf­fällig werden, das Land verlassen müssen.

Das ist auch in unserer Rechtsordnung so vorgesehen, aber in einer nicht effektiven und, wie wir meinen, nicht sinnvollen und viel zu teuren Weise. Es ist nämlich so, dass der rechtskräftigen Verurteilung in einem Strafverfahren erst ein Verwaltungsverfahren nach dem Fremdenpolizeigesetz folgen muss, und in diesem Verwaltungsverfahren, das bis zum Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof durchgezogen werden kann, ist dann zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsverbot vorliegen.

Das ist sehr ineffektiv und teuer, und das zeigt sich auch in der Statistik: Im Jahr 2010 hatten wir in etwa 12 400 Verurteilungen von Ausländern wegen Straftaten, und in le­diglich 2 400 Fällen, also in etwa 20 Prozent, wurde ein Aufenthaltsverbot verhängt. Das heißt, in 80 Prozent der Fälle der Verurteilung von Straftätern wurde kein Aufent­haltsverbot verhängt. Und in den 20 Prozent der Fälle, in denen es verhängt wurde, wurde es erst – in vielen Fällen, nicht immer, aber in vielen Fällen – nach jahrelangen Verfahren, die teilweise bis zu den Höchstgerichten gingen, verhängt.

Zu diesem Zeitpunkt war ein Teil der Leute unauffindbar, abgetaucht und so weiter, so­dass diese 20 Prozent auch nicht annähernd die Zahl derjenigen, die tatsächlich nach der Straffälligkeit das Land verlassen mussten, darstellen. Diese Zahl ist weit geringer und dürfte bei 12, 13 Prozent liegen. Unerfreulich!

Angesichts des Redens über Verwaltungsvereinfachung, über Sparzwang und ange­sichts der generellen Notwendigkeit, Gesetze durchzusetzen, haben wir daher über die Grenzen gesehen und geschaut, wie die Dänen das heuer im Sommer geregelt haben.

Sie haben das sehr einfach gemacht, sie haben den Verlust des Aufenthaltsrechts, al­so das Aufenthaltsverbot als Nebenfolge in das Strafverfahren eingeführt. Es gibt also kein weiteres Verfahren, sondern – wie bei uns etwa der Amtsverlust – bei Verurteilung


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