Entschließungsantrag
der Abgeordneten Dr. Walter Rosenkranz, Mag. Harald Stefan, Kolleginnen und Kollegen betreffend die Möglichkeit des Verwaltungsgerichtshofes, meritorisch zu entscheiden
eingebracht im Zuge der Debatte zum Bericht des Budgetausschusses über die Regierungsvorlage (1405 d.B.): Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2012 (Bundesfinanzgesetz 2012 – BFG 2012) samt Anlagen (1510 d.B.), UG 04 in der 132. Sitzung des Nationalrates am 16. November 2011
Eine Gesetzesänderung durch die dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) die Möglichkeit gegeben wird meritorisch zu entscheiden, stellt einen nicht zu unterschätzenden Schritt der Verwaltungsvereinfachung dar. Die bisher rein kassatorische Kompetenz des VwGH – lediglich ausgenommen der Fall der Erledigung der Säumnisbeschwerde gemäß § 42 Abs. 4 VwGG – erzeugt im Falle der Aufhebung des angefochtenen Behördenaktes eine neuerliche Kette von verwaltungsrechtlichen Schritten der unteren Behörden. Die unteren Behörden sind an die Rechtsansicht des VwGH gebunden und sind zur neuerlichen Rechtsschöpfung in deren Kompetenzbereich veranlasst, womit eben eine neuerliche Belastung der Verwaltungsbehörden entsteht, welche wiederum den Rechtszug zum VwGH prinzipiell eröffnet.
Diese offenkundige Mehrbelastung des Verwaltungsgeschehens soll dadurch beseitigt werden, dass dem VwGH auch die Kompetenz der meritorischen Entscheidung zugeordnet wird. In gleicher Weise, wie die Entscheidungsbefugnis des Obersten Gerichtshof ausgestaltet ist, soll der VwGH vor allem in Fällen, in den der Sachverhalt vollständig abgeklärt ist, nicht kassatorisch vorgehen, sondern die angefochtene Entscheidung im Sinne seiner Rechtsansicht ändern. Damit entfällt das Erfordernis neuerlicher Verfahrensschritte in den unteren Behörden, ohne dass die Arbeitsbelastung des VwGH vermehrt würde. Den meritorischen Entscheidungsinhalt angesichts der hohen Qualität der Höchstrichter zu fassen, stellt keinen höherer Aufwand dar, als den kassatorischen Spruch zu fällen. Das Gleiche gilt in Fällen, in denen nur geringfügige Ergänzungen im Sachverhaltsbereich erforderlich scheinen. Überdies soll dem VwGH keine Pflicht zur meritorischen Entscheidung übertragen werden, vielmehr soll seine Kompetenz dahingehend erweitert werden.
Vor diesem Hintergrund stellen die unterfertigten Abgeordneten folgenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung, insbesondere der Bundeskanzler, werden aufgefordert dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zuzuleiten, die die Möglichkeit für den Verwaltungsgerichtshof schafft, in bestimmten Fällen meritorisch zu entscheiden.“
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Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Nächste Rednerin: Frau Abgeordnete Mag. Musiol. 3 Minuten Redezeit. – Bitte.
13.12
Abgeordnete Mag. Daniela Musiol (Grüne): Sehr geehrte Damen und Herren! Frau Ministerin! Herr Staatssekretär! Herr Präsident! Damen und Herren VolksanwältInnen! Herr Kollege Rosenkranz und andere aus der FPÖ, dass Sie in den letzten Tagen glauben, dieses Bildungsvolksbegehren schlechtreden zu müssen (Abg. Dr. Hübner:
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