Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll132. Sitzung / Seite 339

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Entschließungsantrag

des Abgeordneten Vock und weiterer Abgeordneter betreffend volle steuerliche Ab­setz­barkeit von Spenden für Tier- und Umweltschutz

eingebracht im Zuge der Debatte zum Bericht des Budgetausschusses über die Regierungsvorlage (1405 d.B.): Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvor­anschlages für das Jahr 2012 (Bundesfinanzgesetz 2012 – BFG 2012) samt Anlagen (1510 d.B.), UG 24 (Gesundheit) in der 132. Sitzung des Nationalrates am 17. Novem­ber 2011

Mit der Steuerreform 2009 wurde ab 1. Jänner 2009 die Absetzbarkeit von Spenden an Vereine und Einrichtungen eingeführt, die selbst mildtätige Zwecke verfolgen, Entwick­lungs- und Katastrophenhilfe betreiben oder für diese Zwecke Spenden sammeln. Umwelt- und Tierschutzorganisationen waren von dieser Begünstigung aber lange ausgeschlossen.

Erst mit dem im Juli 2011 mehrheitlich beschlossenen Abgabenänderungsgesetz 2011 (1212 d.B.) wurde im Einkommensteuergesetz die Absetzbarkeit von Spenden geän­dert und dabei im § 4a unter anderem Organisationen, die sich dem Umwelt-, Natur- und Artenschutz widmen sowie Tierheime in den Kreis begünstigter Spendenemp­fänger aufgenommen.

Konkret lauten § 4a Absatz 2 Ziffern d) und e) Einkommensteuergesetzes 1988 nunmehr wie folgt:

Maßnahmen zum Schutz der Umwelt mit dem Ziel der Erhaltung und der Pflege der natürlichen Lebensgrundlagen von Lebewesen, der Behebung der durch den Men­schen verursachten Beeinträchtigungen und Schäden der Umwelt oder der Erhaltung von bedrohten Arten (Umwelt-, Natur- und Artenschutz).

Die dem Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004, entsprechende Betreuung von Tieren im Rahmen eines behördlich genehmigten Tierheimes (§ 4 Z 9 Tierschutzgesetz) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes. Das Tierheim muss eine eigenständige wirtschaftliche Einrichtung einer Körperschaft im Sinne des Abs. 5 darstellen. Die Führung des Tierheimes muss den Anforderungen der Tierheim-Verordnung, BGBl. II Nr. 490/2004, entsprechen.

Der derzeitige § 4a umfasst damit aber nur einen Teil der Tierschutz- und Umwelt­schutz­organisationen. Mehrere Stellen haben daher diese Regelung bereits im Begut­achtungsverfahren als unzureichend beurteilt.

Aus diesem Grund stellen die unterfertigen Abgeordneten folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesministerin für Finanzen wird ersucht, umgehend die Liste der steuerbegünstigten Hilfsorganisationen um sämtliche Vereine und Einrichtungen, die im Bereich Tier- und Umweltschutz tätig sind, zu erweitern, damit künftig die volle steuerliche Absetzbarkeit von Spenden für den Tier- und Umweltschutz sichergestellt ist.“

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Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Ing. Kaipel. 2 Minuten Redezeit. – Bitte.

 


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