Entschließungsantrag
des Abgeordneten Vock und weiterer Abgeordneter betreffend volle steuerliche Absetzbarkeit von Spenden für Tier- und Umweltschutz
eingebracht im Zuge der Debatte zum Bericht des Budgetausschusses über die Regierungsvorlage (1405 d.B.): Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2012 (Bundesfinanzgesetz 2012 – BFG 2012) samt Anlagen (1510 d.B.), UG 24 (Gesundheit) in der 132. Sitzung des Nationalrates am 17. November 2011
Mit der Steuerreform 2009 wurde ab 1. Jänner 2009 die Absetzbarkeit von Spenden an Vereine und Einrichtungen eingeführt, die selbst mildtätige Zwecke verfolgen, Entwicklungs- und Katastrophenhilfe betreiben oder für diese Zwecke Spenden sammeln. Umwelt- und Tierschutzorganisationen waren von dieser Begünstigung aber lange ausgeschlossen.
Erst mit dem im Juli 2011 mehrheitlich beschlossenen Abgabenänderungsgesetz 2011 (1212 d.B.) wurde im Einkommensteuergesetz die Absetzbarkeit von Spenden geändert und dabei im § 4a unter anderem Organisationen, die sich dem Umwelt-, Natur- und Artenschutz widmen sowie Tierheime in den Kreis begünstigter Spendenempfänger aufgenommen.
Konkret lauten § 4a Absatz 2 Ziffern d) und e) Einkommensteuergesetzes 1988 nunmehr wie folgt:
Maßnahmen zum Schutz der Umwelt mit dem Ziel der Erhaltung und der Pflege der natürlichen Lebensgrundlagen von Lebewesen, der Behebung der durch den Menschen verursachten Beeinträchtigungen und Schäden der Umwelt oder der Erhaltung von bedrohten Arten (Umwelt-, Natur- und Artenschutz).
Die dem Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004, entsprechende Betreuung von Tieren im Rahmen eines behördlich genehmigten Tierheimes (§ 4 Z 9 Tierschutzgesetz) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes. Das Tierheim muss eine eigenständige wirtschaftliche Einrichtung einer Körperschaft im Sinne des Abs. 5 darstellen. Die Führung des Tierheimes muss den Anforderungen der Tierheim-Verordnung, BGBl. II Nr. 490/2004, entsprechen.
Der derzeitige § 4a umfasst damit aber nur einen Teil der Tierschutz- und Umweltschutzorganisationen. Mehrere Stellen haben daher diese Regelung bereits im Begutachtungsverfahren als unzureichend beurteilt.
Aus diesem Grund stellen die unterfertigen Abgeordneten folgenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesministerin für Finanzen wird ersucht, umgehend die Liste der steuerbegünstigten Hilfsorganisationen um sämtliche Vereine und Einrichtungen, die im Bereich Tier- und Umweltschutz tätig sind, zu erweitern, damit künftig die volle steuerliche Absetzbarkeit von Spenden für den Tier- und Umweltschutz sichergestellt ist.“
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Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Ing. Kaipel. 2 Minuten Redezeit. – Bitte.
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