Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll135. Sitzung / Seite 93

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

Wenn nunmehr gelegentlich behauptet wird, dass dadurch der einfache Klaps auf den Hintern eines unmündigen Kindes mit einer Mindeststrafe von zwei Monaten bedroht ist, dann wird damit die Ernsthaftigkeit der Argumentation verlassen. Abgesehen davon, dass dieser Klaps von der gegenständlichen Bestimmung des § 39a des Straf­gesetzbuches gar nicht erfasst wird, weil es sich dabei um eine Misshandlung und nicht um Gewalt handelt, bleibt ja trotzdem auch noch das gesamte Spektrum von Einstellung wegen Geringfügigkeit, diversionellen Maßnahmen für unter der Erheblich­keitsschwelle liegende Fälle bis hin zur außerordentlichen Strafmilderung weiter zur Verfügung. Das heißt also, es bleibt stets der richterlichen Beurteilung im Einzelfall überlassen, welche Sanktion als tat- und schuldangemessen zur Anwendung gelangt.

Ich möchte aber natürlich auch sichergehen, dass die vorgeschlagenen Änderungen zielgerichtet greifen. Daher sollen entsprechend der Entschließung des Justizaus­schusses die Anwendung und die Auswirkungen der Änderungen der Strafdrohungen durch diese neue Bestimmung auf den Bereich der Prävention interfamiliärer Gewal­t­taten unter Einbeziehung der Erfahrung der Gewaltschutzzentren, der Jugendwohl­fahrtsträger und der Kinder- und Jugendanwaltschaften binnen zwei Jahren evaluiert werden.

Hohes Haus! Ich habe davon gesprochen, dass es auch darum geht, Kinder und Jugendliche vor neuen Gefahren zu schützen. Denken Sie dabei etwa an das Internet: Das Internet ist eine großartige Sache und hat Gott sei Dank ja auch schon längst in die Kinderzimmer Einzug gehalten, weil es dort natürlich als Informationsquelle, als neue Wissensquelle große Vorteile bringt. Wir dürfen dabei aber nicht übersehen, dass das Internet für die Kinder und Jugendlichen auch Gefahren in sich birgt.

In den letzten Jahren ist es nämlich immer häufiger passiert, dass volljährige Personen versuchen, über das Internet sexuelle Kontakte zu Kindern und Jugendlichen aufzu­nehmen. Häufig geben sich volljährige Personen als jüngere aus, treten so übers Internet in Kontakt zu Unmündigen, bauen Vertrauen auf und vereinbaren dann ein reales Treffen. Bei diesen realen Treffen kommt es dann leider sehr häufig zu sexu­ellen Übergriffen. Hier wollen wir vorbeugen. Wir wollen verhindern, dass es zu diesen sexuellen Übergriffen überhaupt kommen kann, deswegen müssen wir bereits die Anbahnung von sexuellen Kontakten unter Strafe stellen. Es soll daher ein neuer Straftatbestand, nämlich das Verbot des sogenannten Grooming, geschaffen werden. (Beifall bei der ÖVP.)

Darüber hinaus soll auch die wissentliche Betrachtung einer Live-Übertragung von pornographischen Darbietungen Minderjähriger beispielsweise über Webcams im Internet unter Strafe gestellt werden. Auch hier droht eine zweijährige Haftstrafe.

Schließlich soll auch die Liste jener strafbaren Handlungen, die im Ausland begangen werden, für die jedoch die österreichischen Strafgesetze ohne Rücksicht auf die Gesetze am Tatort gelten – unter anderem etwa die Genitalverstümmelung oder die Zwangsheirat –, erweitert werden. Für sämtliche dieser Delikte gelten nunmehr die österreichischen Strafgesetze, auch wenn diese Tat im Ausland begangen wird, sofern der Täter oder das Opfer österreichischer Staatbürger ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat. Es geht hier wirklich darum, noch effektiver, noch besser gegen derartige Straftaten wie Zwangsverheiratung oder Genitalverstümmelungen, die im Ausland verübt werden, in Österreich vorgehen zu können.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, ich bin davon überzeugt, dass wir mit dem vorliegenden Gesetzespaket einen weiteren entscheidenden Beitrag zum Schutz unserer Kinder vor Gewalt und vor Missbrauch leisten, wiewohl ich auch all jenen recht gebe, die heute darauf hingewiesen haben, dass das natürlich ein wichtiger Schritt ist, dass wir aber auch immer wieder beobachten müssen, wo wir in Zukunft ansetzen


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite