Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll135. Sitzung / Seite 125

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niederländischer Staatsangehöriger in Österreich verurteilt wird, dann kann die Strafe in Zukunft in den Niederlanden vollstreckt werden. Die Kosten für diesen Strafvollzug sind von den Niederlanden zu tragen. Lediglich die Überstellungskosten in die Nieder­lande sind von Österreich zu übernehmen.

Diese neu geschaffenen Möglichkeiten sollen im Hinblick darauf, dass sich weniger österreichische Staatsbürger im EU-Ausland in Strafhaft befinden als Staatsangehörige aus anderen EU-Mitgliedstaaten im österreichischen Strafvollzug, zu einer Entlastung des österreichischen Strafvollzugs führen. Und diese Entlastung des österreichischen Strafvollzugs führt natürlich auch zu einer Entlastung des Justizbudgets.

Es freut mich sehr, Herr Abgeordneter Fichtenbauer, dass nunmehr auch die FPÖ zu dieser Erkenntnis gekommen ist und hier ihre Zustimmung erteilen wird.

Die zweite vorliegende Gesetzesänderung betrifft eine Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes. Da geht es um den § 93 ASGG. Im § 93 Abs. 1 ASGG ist vorgesehen, dass die Kosten für jene Verfahren in Sozialrechtssachen, an denen ein Sozialversicherungsträger beteiligt ist, von den Sozialversicherungsträgern zu tragen sind.

Bisher wurde diese Regelung so gehandhabt, dass der Hauptverband der öster­reichi­schen Sozialversicherungsträger eine Pauschalsumme geleistet hat. Die Pauschal­summe, die im Moment in Geltung steht, stammt vom 1. Juli 2006 und beträgt 41 Mil­lio­nen €. Die tatsächlichen Kosten, die in den Sozialrechtsverfahren mit Beteiligung eines Sozialversicherungsträgers entstehen, betragen im Jahr 2011 aber bereits 53 Millionen €, das heißt, es besteht da eine Differenz von12 Millionen €. Mit diesem Gesetzesvorschlag sollen nun der Justiz die tatsächlich entstandenen Kosten ersetzt werden.

Es wurde gefragt, wieso das Inkrafttreten auf das Jahr 2013 hinausgeschoben wird. Wenn Sie sich die Regierungsvorlage, wie wir sie im Ausschuss hatten, und die dazugehörigen Materialien ansehen, geht schon daraus hervor, dass das Inkrafttreten erst mit 1. Jänner 2013 geplant war. Das ergibt sich einerseits aus § 98 Abs. 26, andererseits aber auch sehr deutlich aus den Erläuterungen, wo der zweite Satz im letzten Absatz lautet: „Die geplante Umstellung soll erstmals im Jahr 2013 Anwendung finden.“

Warum erst im Jahr 2013? – Die Erklärung ist darin zu sehen, dass andernfalls das Bundesfinanzrahmengesetz hätte geändert werden müssen, und um das Bundesfinanzrahmengesetz eben nicht ändern zu müssen, tritt diese Regelung erst 2013 in Kraft. Erst dann kommt es zur Ersetzung der tatsächlichen Kosten. (Abg. Scheibner: Das heißt, Sie verzichten auf 12 Millionen €!) Es hätte eben das Bundesfinanzrahmengesetz geändert werden müssen. Wir konnten uns darauf einigen, dass diese neue Berechnungsmethode, diese neue Zahlungsmethode ab 2013 erfolgen wird. Aber das war, wie gesagt, schon im Justizausschuss so, es wurde jetzt nur klarer und deutlicher gefasst.

Die dritte Änderung, um die es jetzt geht, ist eine Änderung des Gerichts­organi­sationsgesetzes. Das Gerichtsorganisationsgesetz soll dahin geändert werden, dass die Gerichtsorganisation weiter verbessert wird. Da geht es um verschiedene Maß­nahmen. Es wurde bereits angesprochen, dass es künftig bei den Gerichtstagen ein sogenanntes Voranmeldesystem geben soll. Es sollen die Gerichtstage mithilfe eines Voranmeldesystems besser organisiert und abgewickelt werden können.

Ich sage hier ganz klar: Es geht nicht um die Amtstage, die an den Gerichtsstandorten stattfinden, sondern es geht um die Gerichtstage, die an Orten stattfinden, wo es keinen Gerichtsstandort gibt.

 


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