Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll135. Sitzung / Seite 124

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Wir stimmen dem Gesetz trotzdem zu, und dieses Projekt, diese Kooperation mit Rumänien zeigt ja, das Österreich offensichtlich durchaus aktiv – ich möchte nicht sagen, Entwicklungshilfe leistet, das wäre jetzt arrogant – sozusagen Innovations­wissen zur Verfügung stellt. Ich hoffe, dass diese Projekte dann auch forciert werden, damit die Qualität des Strafvollzugs in Europa einen menschenrechtskonformen Standard in allen Ländern erreicht. – Danke schön. (Beifall bei den Grünen.)

13.56


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Zu einer Stellungnahme hat sich Frau Bundesminis­terin Dr. Karl zu Wort gemeldet. – Bitte.

 


13.56.21

Bundesministerin für Justiz Mag. Dr. Beatrix Karl: Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! In dieser Debatte geht es um die Änderung von drei ganz verschiedenen Gesetzen, nämlich die Änderung des Bundes­gesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das sogenannte EU-JZG, um die Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes sowie um die Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes. Lassen Sie mich kurz auf alle drei Vorlagen eingehen.

Die Änderung des EU-JZG dient vor allem der Umsetzung des EU-Rahmenbe­schlusses über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird. Dieser Rahmenbeschluss, der auch auf Initiative Österreichs zustande gekommen ist, verfolgte die Zielsetzung, dass die Resozialisierungschancen von Strafgefangenen nach der Haft viel besser sind, wenn der Strafvollzug im Heimatland erfolgt. Das heißt, es soll hier auch eine Erleichterung bei der Resozialisierung des Verurteilten erfolgen.

Durch die vorgesehene Änderung wird daher für Staatsangehörige aus anderen EU-Mitgliedstaaten die Möglichkeit geschaffen, Freiheitsstrafen, zu denen sie im Inland – also in Österreich – verurteilt worden sind, in ihrem Heimatland abzusitzen. Das heißt, es kommt hier wirklich zu großen Erleichterungen. Umgekehrt gilt das natürlich auch für österreichische Staatsbürger, das muss man klarerweise dazusagen.

Man muss auch dazusagen, dass das grundsätzlich nach geltendem Recht schon möglich ist, aber es kommt insofern zu Erleichterungen und Vereinfachungen, als künftig keine Zustimmung des Vollstreckungsstaates und des Verurteilten mehr erfor­derlich ist, wenn der Verurteilte die Staatsangehörigkeit des Vollstreckungsstaates besitzt und in diesem Staat entweder wohnhaft ist oder in Folge des Urteils nach Beendigung des Strafvollzugs dorthin abgeschoben werden würde.

Einer Zustimmung des Verurteilten bedarf es nach wie vor noch dann, wenn der Verurteilte zwar nicht die Staatsangehörigkeit des Vollstreckungsstaates hat, aber dort seit mindestens fünf Jahren seinen rechtmäßigen Aufenthalt hat. Wenn die zuvor ge­nannten Umstände – also Staatsbürgerschaft et cetera – nicht vorliegen, dann bedarf es der Zustimmung sowohl des Vollstreckungsstaates als auch des Verurteilten.

Wenn diese Zustimmung vorliegt, kann der Strafvollzug auch im Vollstreckungsstaat erfolgen – und zwar immer dann, wenn eine besondere Bindung des Verurteilten zum Vollstreckungsstaat vorliegt. Diese besondere Bindung kann familiärer oder wirtschaft­licher Natur sein, weil man davon ausgeht, dass die Resozialisierungschancen durch den Vollzug der Haft in diesem Staat ganz einfach erhöht werden, wenn eine familiäre Bindung, eine wirtschaftliche Bindung existiert.

Die Haftkosten sind vom jeweiligen Mitgliedstaat zu tragen, in dem die Haft vollzogen wird. Lassen Sie mich das an einem Beispiel näher ausführen: Wenn zum Beispiel ein


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