Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll135. Sitzung / Seite 132

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Wenn also zum Beispiel ein Rechnungsprüfer leicht fahrlässig durch eine Unacht­samkeit bei der Prüfung Unregelmäßigkeiten übersieht und dadurch dem Verein ein Schaden entsteht, dann haftet der Rechnungsprüfer gegenüber dem Verein nicht.

Ein anderes Beispiel: Wenn es der Vereinsobmann verabsäumt, eine Haftpflicht­ver­sicherung für den Verein abzuschließen, obwohl dies aufgrund der Tätigkeit des Vereins geboten wäre, und dann dem Verein durch nicht versicherungsgedeckte Schadenersatzpflichten ein Schaden entsteht und bloß leichte Fahrlässigkeit vorliegt, auch dann haftet der Vereinsobmann in diesem Fall nicht.

Erwähnen möchte ich in dem Zusammenhang auch den neuen Abs. 5 im § 24 des Vereinsgesetzes. Da geht es nämlich darum, dass durch ein Handeln eines unent­geltlich tätigen Vereinsfunktionärs nicht der Verein geschädigt wird, sondern ein Dritter. Da war es uns auch wichtig sicherzustellen, dass der geschädigte Dritte nicht um seine Schadenersatzansprüche umfällt. Das heißt, der geschädigte Dritte soll natürlich seinen Schaden ersetzt bekommen, aber nicht vom unentgeltlich tätigen Vereins­funktionär, sondern vom Verein selbst.

Das heißt, wenn der geschädigte Dritte den schädigenden Vereinsobmann oder Rech­nungs­prüfer zum Beispiel belangt, dann kann sich dieser beim Verein schad- und klaglos halten, wenn ihm bloß leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen wird. Auch da möchte ich zur Veranschaulichung ein Beispiel nennen.

Wenn etwa bei einer Vereinsveranstaltung keine ausreichenden Sicherheitsvor­kehrun­gen getroffen werden – denken Sie etwa an Absperrungen – und ein Gast bei dieser Veranstaltung verletzt wird, aber bloß leichte Fahrlässigkeit vorliegt und dieser Gast seinen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Vereinsobmann geltend machen will, dann kann sich der Vereinsobmann beim Verein schad- und klaglos halten.

Mit dieser Regelung ist eben sichergestellt, dass der verletzte Gast, der geschädigte Gast sehr wohl seine Ansprüche befriedigt bekommt, und zwar vom Verein und nicht vom unentgeltlich tätigen Vereinsobmann.

Generell nicht von dieser Neuregelung umfasst sind Schadenersatzansprüche gegen bloße Vereinsmitglieder, also auch bloße Vereinsmitglieder haften weiterhin. Da greift diese Haftungserleichterung nicht, wiewohl man natürlich auch festhalten muss, dass in derartigen Fällen, wenn das Vereinsmitglied unentgeltlich tätig ist, ein geringerer Sorgfaltsmaßstab zur Anwendung gelangen wird.

Neu im Vereinsgesetz ist schließlich auch, dass die Funktionsperiode beziehungsweise Einberufungsperiode der Mitgliederversammlung von derzeit vier auf fünf Jahre geändert wird. Der Grund dafür ist, den organisatorischen, personellen und finanziellen Aufwand zu vermindern, der sich daraus ergibt, dass derzeit mindestens alle vier Jahre eine Mitgliederversammlung einberufen werden soll. Künftig genügt es, mindestens alle fünf Jahre eine solche Versammlung einzuberufen.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, ich bin der Meinung, dass wir hier wieder eine wichtige Maßnahme setzen, um das Ehrenamt zu stärken, und danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit! (Beifall bei der ÖVP sowie bei Abgeordneten von SPÖ und BZÖ.)

14.26


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Haubner. 3 Minuten Redezeit. – Bitte.

 


14.26.45

Abgeordneter Peter Haubner (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Minister! Frau Minister Karl hat ja jetzt sehr ausführlich die Auswirkungen der No-


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