Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll135. Sitzung / Seite 232

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Fällen sind das Frauen – den Mut haben, zu den Behörden zu gehen und gegen ihre Händler auszusagen.

Genau aus diesem Grund haben wir mit dem vorliegenden Antrag beantragt, dass nicht nur in dem Fall, wenn ein Verfahren eröffnet wird und wenn die Menschenhändler bestraft werden, ein humanitäres Aufenthaltsrecht gewährt werden soll, sondern dass in allen Fällen, in denen festgestellt wird, dass jemand Opfer von Menschenhandel geworden ist, ein einjähriges Aufenthaltsrecht erteilt wird. Und nach dieser Nachdenk­zeit, wenn das Opfer beschließt, mit den Behörden zusammenzuarbeiten, um zu ermöglichen, dass seine Händler vor Gericht gestellt werden, soll eine Rot-Weiß-Rot-Karte erteilt werden.

Wir finden es sehr bedauerlich, dass es im Menschenrechtsausschuss für diesen Antrag leider keine Mehrheit gegeben hat, denn das bedeutet, dass die Opfer des Menschenhandels weiterhin Freiwild sind, sich weiterhin nicht trauen werden, sich an die Behörden, an die Justiz zu wenden, um dafür zu sorgen, dass die kriminellen Täter und Täterinnen, die sie der Zwangsprostitution zugeführt haben, auch wirklich bestraft werden können.

Daher bitte ich Sie, Ihre Entscheidung noch einmal zu überdenken, um zu ermöglichen, dass die Opfer von Menschenhandel in Österreich endlich wirklich geschützt werden. – Danke schön. (Beifall bei den Grünen.)

20.03


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Plessl. 2 Minu­ten Redezeit. – Bitte.

 


20.03.13

Abgeordneter Rudolf Plessl (SPÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Geschätzte Frau Innenministerin! Werte Kolleginnen und Kollegen! Menschenhandel in allen seinen Ausprägungen ist strikt abzulehnen – ganz egal, ob es sich um Ziele wie Ausbeutung der Arbeitskraft oder sexuelle Ausbeutung handelt.

Ich möchte in diesem Zusammenhang auf das internationale Regelwerk hinweisen, wie zum Beispiel das Zusatzprotokoll gegen Menschenhandel zur UN-Konvention oder die Europäische Menschenrechtskonvention – eine ganze Reihe von Vorschriften, die dieses Thema behandeln. So ist unter anderem auch eine Schutzpflicht für Staaten enthalten, den Menschenhandel zu bekämpfen und die Opfer zu schützen.

Diesem fraktionsübergreifenden Konsens, nämlich Opfer zu schützen, ist diese Bun­desregierung und in der Folge das Hohe Haus auch bereits mit Beschluss der Fremdenrechtsnovelle 2009 in Form des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes § 69a „Besonderer Schutz“ im April 2009 nachgekommen.

Ich möchte nur kurz auf die Kollegin Korun betreffend die Begründung ihres Entschließungsantrages eingehen. Sie haben von 2 990 Fällen gesprochen. Das neue Gesetz wurde erst Mitte 2009 hier beschlossen. – Das ist einmal das Erste.

Das Zweite ist: Sie spricht von einer jungen Nigerianerin, die Opfer von Men­schenhandel wurde. Sie hat auch erläutert, dass diese junge Frau wieder von den Menschenhändlern aufgespürt worden ist und massivst bedroht wurde. Gerade in diesem Zusammenhang möchte ich anmerken, dass in dem Fall der § 69a besonderen Schutz gewährt. Hier geht es in Abs. 1 Z 2 um die „Gewährleistung der Strafverfolgung (), insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüber­schreitendem Prostitutionshandel;“.

Die Z 3 ist speziell für den Schutz der Opfer, wenn „der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zum Schutz vor weiterer Gewalt


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