Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll137. Sitzung / Seite 89

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Noch einmal: Ich bedauere, dass es nicht dazu gekommen ist, und gebe gerne zu, eine Verfassungsbestimmung wäre uns lieber gewesen, aber wir haben sichergestellt, dass die Schuldenbremse, der Stabilitätsgedanke trotzdem entsprechend umgesetzt wird.

Meine Damen und Herren! Die Regierungsfraktionen stehen voll dahinter. Wir beken­nen uns zu unserer Verantwortung – im Gegensatz zu Ihnen. (Beifall bei der ÖVP.)

13.49


Präsident Fritz Neugebauer: Der Abänderungsantrag der Abgeordneten Steindl und Krainer betreffend Bundeshaushaltsgesetz wird verteilt und steht mit in Verhandlung.

Der Entschließungsantrag betreffend die gemeinsame Aufgabe von Bund, Ländern und Gemeinden zur Konsolidierung der Staatsfinanzen wird ebenfalls mitverhandelt.

Die beiden Anträge haben folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Konrad Steindl, Kai Jan Krainer Kolleginnen und Kollegen zum Be­richt und Antrag des Verfassungsausschusses betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz 2013 geändert wird (1603 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Der dem Bericht und Antrag des Verfassungsausschusses angeschlossene Gesetzes­entwurf lautet:

„Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz 2013 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundeshaushaltsgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushalts­gesetz 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2011 wird wie folgt geändert:

„1. § 2 werden folgender Abs. 4 bis 8 angefügt:

„(4) Der Haushalt des Bundes ist nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union grundsätzlich auszugleichen (Regelgrenze für das strukturelle Defizit).

1. Diesem Grundsatz ist entsprochen, wenn der Anteil des Bundes einschließlich der Sozialversicherung am strukturellen Defizit 0,35 Prozent des nominellen Bruttoinlands­produktes nicht übersteigt.

2. Die Definition und die Berechnung des strukturellen Defizites obliegt der Bundesmi­nisterin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen; hiebei ist auf die einschlä­gigen unionsrechtlichen Regelungen Bedacht zu nehmen. Bei der hiefür erforderlichen Ermittlung des öffentlichen Defizits sind im Sinne der unionsrechtlichen Regelungen neben dem Bundeshaushalt auch all jene Rechtsträger einzubeziehen, welche dem Staat, Teilsektor Bund, zuzurechnen sind. Die betroffenen Rechtsträger und deren Pflichten zur Übermittlung der erforderlichen Daten sind von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festzulegen.

3. Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen zu regeln. In dieser Verordnung sind insbeson­dere die Ermittlung des strukturellen Defizits sowie die Führung des Kontrollkontos ge­mäß Abs. 6 zu regeln.

(5) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat den Berechnungen gemäß Abs. 1 das Bruttoinlandsprodukt entsprechend den folgenden Ermittlungsgrundlagen zugrunde zu legen:

 


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