vorzulegen, welche die Umwandlung der bestehenden Sonderschulen in Kompetenzzentren für inklusiven Unterricht zum Inhalt hat und für alle SchülerInnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf den inklusiven Unterricht verwirklicht.
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Danke. (Beifall bei den Grünen.)
14.07
Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Der soeben eingebrachte Entschließungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Harald Walser, Helene Jarmer, Alev Korun, Kolleginnen und Kollegen betreffend Abschaffung der Sonderschulen
eingebracht im Zuge der Debatte über Top 4) Bericht des Unterrichtsausschusses über die Regierungsvorlage (1617 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Schulpflichtgesetz 1985, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, das Berufsreifeprüfungsgesetz und das Schülerbeihilfengesetz 1983 geändert werden (1628 d.B.)
Begründung
2008 hat Österreich die UN-Konvention über die Rechte der Menschen mit Behinderungen ratifiziert. Damit ist Österreich völkerrechtlich zur Umsetzung der Konvention verpflichtet.
In Artikel 24 (Bildung) der UN-Konvention heißt es in Absatz 1:
(1) Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung. Um dieses Recht ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen, gewährleisten die Vertragsstaaten eine integratives Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen.
Im Rahmen der Erarbeitung eines Nationalen Aktionsplanes (NAP) für Menschen mit Behinderungen hat das BMUKK einen breit angelegten Diskussions- und Aushandlungsprozess zur Umsetzung von Art. 24 der UN-Konvention für die Rechte von Menschen mit Behinderung initiiert. Zentral geht es dabei um die Frage, mit welchen strukturellen, organisatorischen und pädagogischen Maßnahmen die österreichische Schul- und Bildungslandschaft nachhaltig weniger aussondernd, also insgesamt inklusiver gestaltet werden kann.
Inklusiver Unterricht bedeutet, dass Kinder und Jugendliche mit Behinderungen mittendrin sind im Schulgeschehen, nicht nur dabei. Dazu müssen die Rahmenbedingungen an den Schulen entsprechend angepasst werden. Im Gegensatz zum Integrativen Unterricht bedeutet Inklusiver Unterricht die Gleichberechtigung und Chancengerechtigkeit für Schüler/innen mit Behinderungen.
Die Sonderschullehrpläne sind unflexibel und müssen abgeschafft und durch individuelle Lehrpläne ersetzt werden. Ziel muss es sein, die Schüler/innen an ihr Leistungsmaximum heranzuführen, ihre Begabungen zu fördern und ihre Schwächen auszugleichen. Keinesfalls dürfen Unterrichtsinhalte pauschal gekürzt werden, wie dies derzeit der Fall ist.
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