Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll141. Sitzung / Seite 131

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Ich gehe aber natürlich sehr gerne auch noch auf die anscheinend noch offenen Punk­te näher ein.

Lassen Sie mich damit bei der Sitzung des Justizausschusses am 5. Oktober 2011 be­ginnen! In der Sitzung des Justizausschusses am 5. Oktober 2011 hat der Abgeordne­te Mag. Ewald Stadler verlangt, dass aufzuklären sei, wie es dazu kommen könne, dass Herr Abgeordneter Gerald Grosz wegen der Weiterleitung von Protokollen des Ständigen Unterausschusses des Rechnungshofausschusses betreffend die Prüfung der Gebarung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, der ÖBB Holding AG sowie der nachgeordneten Gesellschaften des ÖBB-Konzerns an die Staatsanwaltschaft Wien strafrechtlich verfolgt würde.

Mit OTS vom 6. Oktober 2011 beklagte sich Herr Abgeordneter Gerald Grosz über – ich zitiere wörtlich – „eine eindeutige Kriegserklärung der Justizministerin an den Rechts­staat und das Parlament. Die Justizministerin und die dafür zuständigen Stellen in ih­rem Ressort haben sich damit eindeutig des Amtsmissbrauches schuldig gemacht. Dem Aufdecker und Anzeiger der ÖBB-Skandale rund um die Spekulationsverluste der rot/schwarzen ÖBB-Vorstände und des MAV-Cargo-Skandals hätte der Prozess ge­macht werden sollen“, so Abgeordneter Grosz.

Ich habe aus diesem Anlass umgehend eine Prüfung dieser Vorwürfe beauftragt. Die Prüfung dieser Vorwürfe hat zum Ergebnis geführt, dass die Staatsanwaltschaft Wien in der Beurteilung des Berichtsauftrags des Bundesministeriums für Justiz einem Miss­verständnis unterlegen ist. Der – entgegen Ihren Ausführungen, Herr Abgeordneter Grosz – von mir nicht missbrauchte Leiter der Strafsektion meines Ressorts hat mich darüber informiert und hat auch vorgeschlagen, im Sinne größtmöglicher Offenheit dem betroffenen Abgeordneten zu erklären, wie es zu diesem Verfahren kommen konnte.

In der Tat wurde die Berichterstattung über die Übermittlung der vertraulichen ÖBB-Ausschussprotokolle zum Anlass genommen, der Staatsanwaltschaft Wien einen Be­richtsauftrag zu erteilen, der grundsätzlich darauf abgezielt hat, den Wissensstand da­rüber zu verbreitern, welche konkreten Schritte in dem bereits anhängigen Verfahren der Staatsanwaltschaft Wien aufgrund der übermittelten Aussagen vor dem Ständigen Unterausschuss in Aussicht genommen werden beziehungsweise ob daraus neue Er­kenntnisse gewonnen werden können.

Konkret wurde daher der Oberstaatsanwaltschaft Wien mit Erlass vom 19. Mai 2011 der Auftrag erteilt, unter Anschluss der erwähnten Pressemitteilung über die Übermitt­lung der Protokolle über die getroffenen Maßnahmen zu berichten. Diese Formulierung hat offensichtlich das Missverständnis verursacht, bloß über die rechtliche Einordnung der Veröffentlichung der Tatsache der Übermittlung von Protokollen und der medialen Begründung unter Hinweis auf divergierende Aussagen von Auskunftspersonen zu be­richten. Tatsächlich wäre ein Ermittlungsverfahren gar nicht einzuleiten gewesen, weil von vornherein feststand, dass § 310 Abs. 2 StGB in objektiver Hinsicht gar nicht erfüllt sein konnte, weil ein Ausschuss gemäß Artikel 52b B-VG ausdrücklich nicht durch die­se Strafbestimmung erfasst ist, was der Oberstaatsanwaltschaft Wien am 14. Septem­ber 2011 auch zur Kenntnis gebracht wurde.

Ich habe es ausdrücklich begrüßt, dass Abgeordneter Gerald Grosz mit persönlichem Schreiben des Leiters der Strafrechtssektion meines Hauses davon informiert wurde, dass seine Eintragung in das Register ebenso wie jene des Ministeriums als anzeigen­de Stelle als überschießend zu beurteilen ist und daher die Oberstaatsanwaltschaft Wien angewiesen wurde, diese Eintragung zu löschen beziehungsweise zu berichtigen.

Im Übrigen bestand auch nach Ansicht der Staatsanwaltschaft Wien keine Verdachts­lage gegen den Abgeordneten, die auf eine Beschuldigung im Sinne von § 48 Abs. 1 Z 1 StPO konstitutiv ist, sodass auch keine Verständigung gemäß § 50 StPO notwen-


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