dig war. Da auch die Bestimmung des § 194 StPO an die Stellung als Beschuldigter anknüpft, wäre eine Verständigung von der Einstellung des Verfahrens ebenfalls nicht zwingend erforderlich gewesen.
Das erwähnte Schreiben meines Sektionsleiters und der Erlass an die Oberstaatsanwaltschaft Wien wurden schließlich am 12. Oktober 2011 abgefertigt und zur Post gegeben. Nach den objektiven Abläufen habe ich keinen Anlass, zu vermuten, dass dieses Schreiben, das ja einen Fehler der Justiz aufzeigt, von Mitarbeitern meines Hauses weitergegeben worden ist. Ich sehe hier überhaupt kein Motiv. Warum sollte ein Mitarbeiter meines Hauses ein Schreiben, in dem ein Fehler der Justiz aufgezeigt wird, weitergeben? Das ist ja für das Ansehen der Justiz nicht unbedingt förderlich. (Abg. Grosz: Das hat ja der Herr Singer zitiert! War das förderlich, dass das der Herr Singer zitiert hat? Woher hat es der Herr Singer gehabt?)
Das Motiv ist mir überhaupt nicht klar, und deshalb gehe ich wirklich davon aus, dass kein Mitarbeiter in meinem Haus diesen Brief weitergegeben hat. Auf welche Weise dieses Schreiben zur Kenntnis des Herrn Abgeordneten Singer gekommen ist, entzieht sich meiner Kenntnis (Abg. Grosz: Glauben Sie, ich bin zum Singer gegangen?) und ist derzeit auch Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen.
Ich meine jedoch, dass ohnedies auf die im Justizausschuss und in den Medien erhobenen Vorwürfe hätte reagiert und dass auch hätte dargelegt werden müssen, auf welche Weise und mit welchem Ergebnis die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft im Wege der Fachaufsicht meines Ressorts kontrolliert wird. Das, bitte, ist ja gerade Inhalt und Auftrag des Interpellationsrechts des Nationalrats. Die Aufregung darüber verstehe ich daher nicht. Wir haben kontrolliert, wir haben die entsprechenden Schritte gegenüber der Oberstaatsanwaltschaft gesetzt, und wir haben dem Betroffenen unser Bedauern über das verursachte Ungemach zum Ausdruck gebracht. Jede andere Vorgangsweise wäre meines Erachtens zu Recht auf Kritik gestoßen. (Beifall bei der ÖVP. – Abg. Grosz: Es geht jetzt nicht um den Brief an mich, sondern es ist Ihr Herr Abgeordneter Singer! Glauben Sie, ich bin der Osterhase und habe es ihm ins Nesterl gelegt?)
Lassen Sie mich zusammenfassen: Gegen den Abgeordneten Gerald Grosz wurde auch nach dem Inhalt der Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Wien das Verfahren a limine eingestellt, weil eine Tatbestandsmäßigkeit im Sinne des § 310 Abs. 2 StGB im Zusammenhang mit der Presseaussendung des BZÖ-Parlamentsklubs vom 11. Mai 2011 nicht vorliegt. Die Stellung eines Auslieferungsersuchens und die Verständigung des Abgeordneten von der Einleitung eines Verfahrens konnten daher zu Recht unterbleiben.
Dennoch war die Vorgangsweise der Staatsanwaltschaft Wien überschießend, weil sie den Berichtsauftrag einfach unrichtig interpretiert hat. Die dadurch verursachten Nachteile, insbesondere die Erfassung im Register, wurden nachträglich beseitigt, und es wurde auch versucht, dem betroffenen Abgeordneten die Umstände, wie es zu diesem Missverständnis kommen konnte, darzulegen. (Abg. Grosz: Kein Problem! Aber warum erzählt mir das der Herr Singer?)
Über den Brief des Leiters der Strafrechtssektion meines Ressorts, in dem im Grunde wirklich schonungslos ein Fehler aufgezeigt wurde (Abg. Grosz: Aber warum sagt mir das der Singer? – Präsidentin Mag. Prammer gibt das Glockenzeichen), und auch über die Maßnahmen (Abg. Grosz: Warum zitiert der Martinz aus dem Vorhabensbericht der Staatsanwaltschaft?), die gesetzt wurden, um dieses Missverständnis aufzuklären und wiedergutzumachen (Abg. Grosz: Ist der Herr Singer Ihr Mitarbeiter? – Präsidentin Mag. Prammer gibt neuerlich das Glockenzeichen), haben wir berichtet. Uns war es einfach wichtig, Sie darüber aufzuklären, warum es zu diesem Missverständnis gekommen ist.
Ich habe Ihnen schon gesagt, dass ich keine Kenntnis darüber habe, wie der Brief zu Herrn Abgeordnetem Singer gekommen ist. Mir war es wichtig, dass Ihnen gegenüber
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