Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll144. Sitzung / Seite 79

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Und ob es genehmigt wird oder nicht: Es kann nur dem Parlament vorgelegt werden, und es steht wieder der Kommission zu zu entscheiden. Und die Organisatoren haben nur ein Anhörungsrecht im EU-Parlament. Und dann ist der Schlusspunkt der Bürger­initiative. (Abg. Grosz: Das kann man nur ablehnen!)

Warum wir uns im Gegensatz zu unserer Auffassung im Ausschuss dazu entschließen wollen, dem zuzustimmen, liegt in einem Zitat des heiligen Augustinus begründet: Es ist besser, eine Kerze anzuzünden, als über die Dunkelheit zu klagen. – Und eine Kerze im Verhältnis zur Dunkelheit ist es allemal. (Beifall bei der FPÖ. – Abg. Grosz: Der arme Augustinus!)

Zum Gesetz selber. (Abg. Grosz: Das hat der Augustinus nicht verdient!) Sie haben ja keine Ahnung!

Eine Frage der Rechtswissenschaft ist in diesem Zusammenhang anzubringen, näm­lich: Es gibt nunmehr die Möglichkeit  (Neuerlicher Zwischenruf des Abg. Grosz.) Hören Sie zu, dann lernen Sie vielleicht etwas!

Es gibt nunmehr die Möglichkeit, beim Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde einzubringen für den Fall, dass dem Antrag nach § 2 Abs. 1 nicht Folge geleistet wird, und für den Fall, dass einer Überprüfung der Unterstützungsbeurkundung gemäß Absatz 3 des § 3 nicht stattgegeben wird. (Ruf bei der SPÖ: Das versteht kein Mensch!) Das kann man gut hören! Oder Sie sind nicht parlamentsfähig, weil es Ihnen an der körperlichen Fähigkeit für die Ausübung Ihres Amtes mangelt. (Beifall bei der FPÖ.) Dann werden wir den Arzt holen, der wird Sie durchleuchten.

Geknüpft ist diese Antragsbefugnis an eine schriftliche Mitteilung. Ich habe im Ausschuss schon – ohne Hoffnung, dass Sie es verstehen – zum Ausdruck gebracht, dass eine zentrale Begrifflichkeit des österreichischen Verwaltungsrechts und der Staatslehre der Bescheid ist, also ein Bescheid, der über Rechte abspricht, befürwortend oder negativ. Der Bescheid ist das auslösende Kriterium, um über ein verweigertes Recht Beschwerde zu führen. – Hier haben wir nur den Begriff der schriftlichen Mitteilung. Das kann man zwar jetzt als Bescheid uminterpretieren, aber ich finde es nicht notwendig. Man hätte die Lösung in einer klaren Begriffswahl, die entsprechend dem österreichischen Verwaltungsrecht und der Verwaltungslehre an einen Bescheid anknüpfbar sein sollte, wählen können.

Zusammenfassend – Frau Kollegin Musiol ist nicht da (Zwischenrufe bei den Grünen) – Entschuldigung!; Sie haben sich zur Hinterbank begeben –: Wir sind ein für alle Mal gegen das Ausländerwahlrecht. H.-C. Strache hat es bewirkt, dass vom Verfassungs­gerichtshof das rechtswidrige, verfassungswidrige entsprechende Gesetz in Wien gekippt wurde. Dabei bleibt es. (Beifall bei der FPÖ.)

Ab und zu ist es auch gut, dass man die Trennlinien, die man zwischen einem selbst und einem anderen hat, scharf heraushebt.

Noch einmal: Von Meilenstein kann nicht die Rede sein. Ein bisschen besser als vorher ist es allemal. Aber es ist ein bescheidener, ein sehr bescheidener Inhalt eines riesig angekündigten Meilensteins. – Danke schön. (Beifall bei der FPÖ.)

12.01


Präsident Fritz Neugebauer: Herr Abgeordneter Dipl.-Ing. Dr. Pirklhuber. – Bitte.

 


12.01.50

Abgeordneter Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber (Grüne): Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Nach dieser launigen Rede des Kollegen Fichtenbauer möchte ich an dem Vergleich, den Sie, glaube ich, zu Recht hier dargestellt haben, anknüpfen. Zwischen der Rede des Kollegen Hörl und der Analyse meines Kollegen Van der


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