Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll144. Sitzung / Seite 197

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ist. Die Kollegin von der SPÖ hat ja schon ganz genau ausgeführt, dass der Rechtsschutzbeauftragte gemäß dem Sicherheitspolizeigesetz genauso weisungsfrei gestellt ist wie jeder Richter. (Ruf bei den Grünen: Unterschied!)

Ich frage Sie: Was ist für ein Unterschied zwischen jemandem, der per Verfassungs­bestimmung freigestellt ist und seinen Sold vom Innenministerium bezahlt bekommt, und demjenigen, der weisungsfrei gestellt ist und seinen Sold vom Justizministerium bezahlt bekommt? – Keiner. Beide sind gemäß der österreichischen Bundesverfassung vollkommen weisungsfrei gestellt, vollkommen unabhängig. Damit ist auch ein entsprechender Schutz gegeben, damit kein Datenmissbrauch erfolgen kann. (Abg. Dr. Rosenkranz: eine Kopfwehtablette, weil die brauche ich jetzt dann! – Zwischen­ruf bei den Grünen.)

Meine Damen und Herren, der Rechtsschutzbeauftragte ist ja nicht irgendwer; der Name wurde heute noch gar nicht erwähnt. Er ist wahrscheinlich einer der besten Strafrechtsprofessoren, die wir in der österreichischen Republik je gehabt haben. Es ist der emeritierte Universitätsprofessor Dr. Manfred Burgstaller, eine wirkliche Koryphäe. Er ist nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland höchst anerkannt. Ich glaube, auch von Ihnen wurde seine Kompetenz nie bezweifelt – weder von den Freiheitlichen noch vom BZÖ, noch von irgendeiner anderen Partei. Seine Unabhängigkeit wurde von Ihnen noch nie in Zweifel gestellt. (Abg. Ing. Westenthaler: Der, der von Begleitung von Suizidgefährdeten redet! Sehr kompetent! – Zwischenruf des Abg. Dr. Rosenkranz.)

Sie versuchen nur, politisches Kleingeld zu machen. Daher möchte ich auch gerne die Stellungnahme des Rechtsschutzbeauftragten zu dieser Novelle vortragen. Dr. Burg­staller sagt – ich zitiere aus seinem Gutachten, das er dem Ausschuss vorgelegt hat –:

Erstens: Diese Regierungsvorlage hat den Rechts- und Datenschutz insgesamt substanziell verbessert. (Abg. Ing. Westenthaler: Allein deshalb ist er verdächtig!) Zweitens: Der Rechtschutzbeauftragte sagt, dass er in der Lage sein wird, die geplante erweiterte Gefahrenerforschung gegenüber Einzelpersonen, deren Erforderlichkeit zur Terrorprävention plausibel argumentiert wird, in den rechtsstaatlich gebotenen engen Grenzen zu halten. – Mehr kann man dazu, glaube ich, nicht sagen.

Weiters sagt er, dass seines Erachtens ein Rechtsschutzniveau besteht, das die von der Regierungsvorlage vorgesehene Datenverarbeitung zum Schutz verfassungs­mäßiger Einrichtungen, deren Sinnhaftigkeit plausibel begründet wird, als gut verant­wortbar erscheinen lässt.

Da das auch schon kritisiert worden ist, möchte ich die Aussagen des Rechtsschutz­beauftragten dazu zitieren, dass man mittels Peilsender auch die Begleitperson von Opfern im Bereich des Suizids oder bei Bergunfällen et cetera orten kann. Hierzu sagt der Rechtsschutzbeauftragte:

Die ausdrückliche Zulassung im Gesetz, wie dies die in der Regierungsvorlage vorgesehene Erweiterung des § 53 Abs. 3b Sicherheitspolizeigesetz vorsieht, erscheint mir als dringendes Bedürfnis, denn es dient dem Opferschutz. – Zitatende.

Es dient dem Opferschutz und führt nicht umgekehrt dazu, dass, wie Sie sagen, unbescholtene Bürger ungerechtfertigterweise bespitzelt werden. Im Gegenteil: Es dient der Prävention und dem Schutz der österreichischen Bürger.

In diesem Sinne bin ich dankbar, dass der österreichischen Polizei Instrumente in die Hand gegeben werden, die dazu dienen, in der Prävention noch besser tätig zu werden, und gleichzeitig der gebotene Datenschutz gegeben ist. (Beifall bei der ÖVP.)

18.28


Präsident Fritz Neugebauer: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Plessl. – Bitte.

 


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