Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll144. Sitzung / Seite 212

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muss. Das mit den USA ausverhandelte Abkommen dient der Verhinderung sowie Bekämpfung von schweren Straftaten. Der Anwendungsbereich des Abkommens ist ausschließlich auf terroristische und schwere Straftaten beschränkt.

Unter schweren Straftaten versteht man Straftaten, die mit einer Strafe ab einem Jahr bedroht sind. Hinsichtlich automatisierter Abfragen, zum Beispiel Fingerprints bezie­hungs­weise DNA-Profile, gemäß Artikel 4 beziehungsweise Artikel 7 beruht der Informationsaustausch auf dem Prinzip der Einzelabfragen. Wenn es im Zuge einer automatisierten Abfrage zu einer Übereinstimmung eines Fingerabdrucks kommt, wird dieser Fingerabdruck mit einer Identifikationsnummer versehen. Die Vereinigten Staaten haben laut diesem Übereinkommen keinen direkten Zugriff auf personenbe­zogene Daten von Österreichern.

Erst im Zuge eines weiteren Schrittes können die USA aufgrund einer Übereinstim­mung eines Fingerabdruckes und einer Identifikationsnummer Auskunft über die dahinterstehende Person erhalten.

Weiters besteht die Möglichkeit, sich unter genau normierten Bedingungen wechsel­seitig über schwere Straftaten mit einer transnationalen Dimension und terroristische Straftaten auch ohne vorhergehendes Ersuchen zu informieren, sofern die Interessen einer der beiden Vertragsparteien berührt sind.

Die Frau Bundesministerin hat bereits darauf verwiesen, dass es sich bei diesem Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und Österreichs um eine der besten Vereinbarungen innerhalb dieser 21 Staaten handelt.

Was den Rechtsschutz anlangt, enthält das Übereinkommen eine im Vergleich zu anderen Staaten verbesserte Position des Betroffenen, weil er sich nicht selbst mit den Beschwerden an die amerikanischen Behörden wenden muss, sondern dies auf indirektem Wege über das Bundesministerium für Inneres oder die Datenschutz­kommission erfolgen kann.

In Summe ist dieses Übereinkommen zwischen den Vereinigten Staaten und Öster­reich ein wichtiger Mosaikstein zu mehr Sicherheit in unserem Heimatland. (Beifall bei der ÖVP.)

19.21


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Mayerhofer. 4 Minuten Redezeit. – Bitte.

 


19.21.30

Abgeordneter Leopold Mayerhofer (FPÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Geschätzte Frau Minister! Der Schutz der Privatsphäre ist der Sinn und Zweck des Datenschutzes. Das sollte im Mittelpunkt aller Überlegungen stehen, personenbezogene Daten aus der Hand zu geben, noch dazu einem Drittstaat mit völlig anderer Rechtskultur, auch was die Belange des Datenschutzes in den USA angeht.

Es heißt nunmehr:„Personenbezogene Daten, aus denen () – im Artikel 12 ist das so angeführt – politische Anschauungen, religiöse oder sonstige Überzeugungen oder die Mitgliedschaft in Gewerkschaften hervorgeht oder die die Gesundheit () betreffen, dürfen nur zur Verfügung gestellt werden, wenn sie für die Zwecke dieses Abkommens besonders relevant sind.“ – Also noch schwammiger geht es ja überhaupt nicht.

Bis zur Behandlung dieses Schriftstückes war auch mir die Tragweite dieser Absichten nicht bewusst. Und ich bin überzeugt davon, dass es auch vielen Mitbürgern so geht. Wären sie in Kenntnis dieses Beschlusses, so hätten sie heute unsere Postkästen gefüllt und hätten uns gebeten, wie in anderen Bereichen auch, dass wir das eben ablehnen. Das werden wir auch gerne tun. (Beifall bei der FPÖ.)

 


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