Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll144. Sitzung / Seite 255

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Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Der soeben eingebrachte Entschließungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Tanja Windbüchler-Souschill, Kolleginnen und Kollegen betreffend Anspruch auf Familienbeihilfe bis 25 nach Absolvierung eines Freiwilligenjahres

eingebracht im Zuge der Debatte zu Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales über die Regierungsvorlage (1634 d.B.): Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Förderung von freiwilligem Engagement (Freiwilligengesetz – FreiwG) erlassen wird sowie das Familienlastenausgleichsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungs­gesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungs­gesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz und das Gebührengesetz geändert wer­den

Begründung

Die Regierungsvorlage zum Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Förderung von freiwilligem Engagement (Freiwilligengesetz – FreiwG) erlassen wird ist grund­sätzlich begrüßenswert. Freiwilliges Engagement, das in Österreich von rund 45 % aller BürgerInnen ab 15 Jahren geleistet wird, trägt zum gesellschaftlichen Zusam­menhalt bei und braucht förderliche gesetzliche Rahmenbedingungen.

Der Hauptfokus des neuen Gesetzes liegt auf den Freiwilligendiensten wie Freiwilliges Sozialjahr, Freiwilliges Umweltschutzjahr, Gedenkdienst sowie Friedens- und Sozial­dienste im Ausland. Diese werden im Gesetz definiert und TeilnehmerInnen an diesen Freiwilligendiensten haben Anspruch auf Familienbeihilfe während ihrer Tätigkeit.

Der Hauptkritikpunkt am Freiwilligengesetz ist die fehlende Verlängerung der An­spruchs­dauer der Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn ein junger Mensch, einen solchen in Gesetz definierten Freiwilligendienst geleistet hat.

Damit wird der abgeleistete Freiwilligendienst zum Nachteil für Ausbildung und Er­werbs­biografie junger Menschen, die sich freiwillig engagieren.

Zum Beispiel hat eine 19-jährige HAK-Maturantin, die ein freiwilliges Sozialjahr absol­viert und danach mit einem Universitätsstudium beginnt, kaum die Chance ihr Studium bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres zu beenden. Eine Verlängerung der An­spruchs­dauer der Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres würde ihr ermöglichen sich gerade in der Abschlussphase ihres Studiums auf ihr Studium zu konzentrieren und das geleistete freiwillige Engagement würde ihr nicht zum Nachteil gereichen.

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird ersucht, dem Nationalrat die gesetzlichen Rahmenbedin­gungen vorzulegen, die den Anspruch auf Familienbeihilfe bis zur Vollendung des


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