Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll148. Sitzung / Seite 198

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Dahinter steht ein einfacher grüner Forderungsansatz: Keine Rückgängigmachung der MöSt-Befreiung für öffentliche Verkehrsmittel, denn wir brauchen angesichts der stei­genden Treibstoffpreise, angesichts der zusätzlichen Belastungen durch dieses Spar­paket gerade der ärmeren Bevölkerungskreise dringend attraktive, günstige öffentliche Verkehrsmittel – auch jenseits Ihrer Budgetpolitik, Frau Ministerin! – Damit bedanke ich mich. (Beifall bei den Grünen.)

16.27


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Der soeben eingebrachte Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht daher mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr.in Gabriela Moser, Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht 1707 d.B. des Budgetausschusses über die Regierungsvorlage (1680 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Publizistikförderungsgesetz 1984, das Ein­kommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umsatzsteuerge­setz 1994, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Bewertungsgesetz 1955, die Bundesabgabenordnung, das Bundesgesetz über eine Abgabe von land- und forst­wirtschaftlichen Betrieben, das Stabilitätsabgabegesetz, das Bausparkassengesetz und das Pensionskassengesetz geändert werden (1. Stabilitätsgesetz 2012 – 1. StabG 2012)

Antrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Regierungsvorlage (1680 d.B.) betreffend das 1. Stabilitätsgesetz 2012 in der Fas­sung des Berichtes des Budgetausschusses (1707 d.B.) wird wie folgt geändert:

1. In Art. 7 entfallen die Ziffern 1 und 4.

2. In Art. 7 Z.6. lautet § 64n:

"§ 64n.

(1) § 7a einschließlich der Überschrift, in der Fassung des Budgetbegleitgeset­zes 2010, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

(2) Sofern der Vergütungsberechtigte für das Jahr 2011 eine Vergütung gemäß § 7a Abs. 3 Z 1 beantragt hat, ist § 7a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 111/2010, weiterhin anzuwenden, wenn der Vergütungsberechtigte für das Jahr 2012 eine Vergütung gemäß § 7a Abs. 3 Z 1 beantragt und der tatsächliche Ver­brauch vor dem 1. Jänner 2013 erfolgt."

Begründung

Die von der Regierung zugleich mit der Agrardiesel-Abschaffung vorgesehene Strei­chung der bisher nach § 4 Abs 1 Z 6 bzw. § 7 des Mineralölsteuergesetzes 1995 vor­gesehenen MÖSt-Befreiungen/-Rückerstattungen im öffentlichen Verkehr betrifft vor al­lem Bund und Länder (ÖBB, Landesbahnen, Wiener Linien) und ist somit ein Herum­schieben von einer öffentlichen Hand zur anderen anstelle der behaupteten Einspa­rung.

In der Praxis würden die damit ausgelösten Mehrkosten bei ÖBB & Co den Druck auf Einstellung von Regionalbahnen und teurere Tickets erhöhen.

 


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