Dahinter steht ein einfacher grüner Forderungsansatz: Keine Rückgängigmachung der MöSt-Befreiung für öffentliche Verkehrsmittel, denn wir brauchen angesichts der steigenden Treibstoffpreise, angesichts der zusätzlichen Belastungen durch dieses Sparpaket gerade der ärmeren Bevölkerungskreise dringend attraktive, günstige öffentliche Verkehrsmittel – auch jenseits Ihrer Budgetpolitik, Frau Ministerin! – Damit bedanke ich mich. (Beifall bei den Grünen.)
16.27
Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Der soeben eingebrachte Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht daher mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Dr.in Gabriela Moser, Kolleginnen und Kollegen
zum Bericht 1707 d.B. des Budgetausschusses über die Regierungsvorlage (1680 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Publizistikförderungsgesetz 1984, das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Bewertungsgesetz 1955, die Bundesabgabenordnung, das Bundesgesetz über eine Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, das Stabilitätsabgabegesetz, das Bausparkassengesetz und das Pensionskassengesetz geändert werden (1. Stabilitätsgesetz 2012 – 1. StabG 2012)
Antrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Regierungsvorlage (1680 d.B.) betreffend das 1. Stabilitätsgesetz 2012 in der Fassung des Berichtes des Budgetausschusses (1707 d.B.) wird wie folgt geändert:
1. In Art. 7 entfallen die Ziffern 1 und 4.
2. In Art. 7 Z.6. lautet § 64n:
"§ 64n.
(1) § 7a einschließlich der Überschrift, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
(2) Sofern der Vergütungsberechtigte für das Jahr 2011 eine Vergütung gemäß § 7a Abs. 3 Z 1 beantragt hat, ist § 7a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 111/2010, weiterhin anzuwenden, wenn der Vergütungsberechtigte für das Jahr 2012 eine Vergütung gemäß § 7a Abs. 3 Z 1 beantragt und der tatsächliche Verbrauch vor dem 1. Jänner 2013 erfolgt."
Begründung
Die von der Regierung zugleich mit der Agrardiesel-Abschaffung vorgesehene Streichung der bisher nach § 4 Abs 1 Z 6 bzw. § 7 des Mineralölsteuergesetzes 1995 vorgesehenen MÖSt-Befreiungen/-Rückerstattungen im öffentlichen Verkehr betrifft vor allem Bund und Länder (ÖBB, Landesbahnen, Wiener Linien) und ist somit ein Herumschieben von einer öffentlichen Hand zur anderen anstelle der behaupteten Einsparung.
In der Praxis würden die damit ausgelösten Mehrkosten bei ÖBB & Co den Druck auf Einstellung von Regionalbahnen und teurere Tickets erhöhen.
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