Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll148. Sitzung / Seite 224

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Präsident Fritz Neugebauer: Zu Wort gelangt nun Herr Bundesminister Dr. Mitterleh­ner. – Bitte.

 


17.57.50

Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Dr. Reinhold Mitterlehner: Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Wie bereits angesprochen und von den Rednern erwähnt, stehen insgesamt drei Materien, in mehreren Gesetzen detailliert angesprochen, zur Novellierung und jetzt in der Debatte.

Was das Akkreditierungsgesetz anlangt, gibt es dazu, glaube ich, die wenigsten Ein­wendungen. Das ist rundum eine positive Angelegenheit. Im Wesentlichen geht es da­rum, dass das derzeitige Akkreditierungsgesetz die Basis für Akkreditierungen im Bun­desbereich von Konformitätsbewertungsstellen ist wie zum Beispiel TÜV, Schweißtech­nische Zentralanstalt, Quality Austria – Trainings-, Zertifizierungs- und Begutachtungs GmbH und so weiter, die Konformitätsbewertungsaufgaben nach ÖNORMEN und ISO-Normen durchführen.

Insgesamt gibt es aktuell in Österreich 469 Konformitätsbewertungsstellen, 127 Inspek­tionsstellen, davon wiederum 60 Zertifizierungsstellen, 282 Prüf- und Kalibrierstellen. Also es ist ziemlich exakt geregelt.

Bis jetzt war es so, dass wir das eigentlich im innerstaatlichen Bereich durch die Bun­desländer über das Institut für Bautechnik abgewickelt haben, also auf anderer Ebene. Das heißt, wir haben einen EU-Widerspruch, da wir de facto nur eine einzige nationale Akkreditierungsstelle haben sollten. Das regeln wir jetzt und bekommen die entspre­chende Kompetenzdeckungsklausel. Mehr steht eigentlich nicht hinter diesem The­menbereich. Ich nehme an, dass das eigentlich nur positiv bewertet werden sollte. Et­was anderes habe ich im Wesentlichen auch noch nicht gehört.

Bei dem Bundesgesetz, mit dem das Vermessungsgesetz geändert wird, geht es auch nur darum, dass die österreichische Grundstücksdatenbank einer umfassenden techni­schen Neugestaltung unterzogen wird, die einen Zugriff der Grundbuchsgerichte und Vermessungsbehörden auf alle jeweils relevanten Dokumente ermöglichen soll. Am 7. Mai 2012 wird die Grundstücksdatenbank neu in Betrieb genommen. Mit dieser In­betriebnahme erfolgt ein vollständiger Datentransfer durch eine Umschreibung aller Grundstücke in die neue Datenbank.

Diese Novelle ist deswegen notwendig, da für die Umsetzung des Projektes Grund­stücksdatenbank neu nach der Grundbuchsnovelle 2008 noch weiterer rechtlicher An­passungs- und Klarstellungsbedarf gegeben ist.

Es werden Änderungen betreffend das Adressregister vorgenommen, die von Rech­nungshof und Volksanwaltschaft empfohlen werden. Bei Grenzstreitigkeiten wird der Instanzenzug zur Verfahrensbeschleunigung von bisher drei Instanzen auf zwei ver­kürzt, um im Fall einer strittigen Grenze durch einen Gerichtsverweis rasch eine ver­bindliche Grenzfestlegung durch das Gericht zu erzielen.

Die neue Regelung über die zentrale Vorschreibung der Vermessungsgebühren be­wirkt eine Verwaltungsvereinfachung, da die Gebührenvorschreibung automatisations­unterstützt über das Portal des BEV und nicht mehr durch die erste Instanz, nämlich die Vermessungsämter, erfolgt. An den bisherigen Gebühren und vor allem an der Hö­he ändert sich durch die Novelle nichts.

Jetzt darf ich auf das zurückkommen, was hier adressiert wurde, nämlich auf die im Ausschuss angesprochene Problematik, dass niemand das „Amtsblatt für Vermes­sungswesen“ kennt und niemand dort nachschaut – das ist wahrscheinlich nicht die übliche Lektüre – und es daher vielleicht an vielen Interessenten vorbeigeht, wenn dort publiziert wird.

 


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