sind, und auch, wie es denn mit der Gleichberechtigung und Gleichbehandlung von bestimmten Sachverhalten aussieht.
Ich möchte jetzt nicht wiederholen, was ohnedies schon gesagt worden ist, was die Verbesserung anbelangt, aber die noch offene Frage ansprechen, was die Verlängerungsmöglichkeit der Familienbeihilfe bis 25 betrifft, insbesondere dann, wenn es auch darum geht, dass jemand studiert. Es ist in diesem Zusammenhang nicht erwähnt worden, dass wir an sich eine Übergangsregelung bis zum Jahr 2020 geschaffen haben. Das heißt, derjenige, der schon vor diesem Zeitpunkt, vor dem Alter von 24 Jahren, eine Tätigkeit im Freiwilligenbereich geleistet hat und nichts an Familienbeihilfe bezogen hat, der kann den Verlängerungstatbestand bis 25, wenn er studiert, in Anspruch nehmen. Das heißt also, da ist eine konkrete, sehr – würde ich sagen – großzügige Verbesserungsregelung erfolgt.
In Fällen, in denen die Familienbeihilfe unmittelbar während des Freiwilligen Sozialjahres gewährt wird, kommt dieser Verlängerungstatbestand aber nicht zur Anwendung. Kollege Wöginger hat auch angesprochen, warum: weil es natürlich eine Ungleichbehandlung wäre, was die Situation anbelangt, wenn der Präsenz- beziehungsweise Zivildienst abgeleistet wird. Da wird eben keine Familienbeihilfe gewährt. Dafür gibt es eine Verlängerungsmöglichkeit bis zur Vollendung des 25 Lebensjahres.
Wenn wir das in dem konkreten Fall auch so machen würden, wäre es eine Bevorzugung, weil das in der Zeit vorher und dann als Verlängerungstatbestand nachher angesprochen werden könnte.
Ich halte es mit denen, die das vorhin in Zwischenrufen angeregt haben: Schauen wir einmal, wie die Regelung wirkt. Wir haben das gerade erst vor wenigen Wochen im Plenum beschlossen, und ich würde vorschlagen, wir schauen uns das einmal in der Praxis an.
Das gilt genauso für den Punkt, den Sie, Frau Haubner, angesprochen haben mit den Zertifikaten. Es ist jedem freigestellt, jeder Berufsorganisation oder jedem, der ein Berufsbild schreibt: Eine entsprechende praktische Verwendungsmöglichkeit der Zertifikate oder Anrechnungsmöglichkeiten zu schaffen ist nicht verboten. Auf der anderen Seite – wir haben es im Ausschuss schon diskutiert – wird Freiwilligentätigkeit bei beruflichen Entscheidungen ohnehin als Qualifikation bewertet. Wenn jemand irgendwo anfangen möchte, ist das so wie früher die Auslandstätigkeit auch jetzt eine Zusatzqualifikation, die hilfreich ist, um einen Job zu erlangen. Das heißt, es ist der Status eigentlich von selber schon gegeben und wird sich noch weiter verbessern.
In diesem Sinn: Ein erster Schritt ist gemacht. Verbesserungsmöglichkeiten gibt es immer, aber ich würde einmal ein Gesetz wirken lassen, und dann schauen wir weiter. – Danke schön. (Beifall bei ÖVP und SPÖ.)
20.41
Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Zu Wort gelangt Frau Abgeordnete Höllerer. 3 Minuten Redezeit. – Bitte.
20.41
Abgeordnete Anna Höllerer (ÖVP): Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Bundesminister! Hohes Haus! Es wurde heute schon einige Male angesprochen, welch wertvolle Arbeit die Freiwilligen und ehrenamtlich Tätigen in allen Bereichen, wo sie sich engagieren, für unsere Bevölkerung leisten, und ich kann mich natürlich dem Dank meiner Vorredner gerne anschließen.
Im Rahmen des Freiwilligen Sozialen Jahres, das jeweils sechs bis zehn Monate dauert, beteiligen sich junge Menschen mit großem Engagement in den verschiedensten Einrichtungen und Organisationen, erbringen dort eine sehr wertvolle Leistung für die
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