Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll148. Sitzung / Seite 268

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sind, und auch, wie es denn mit der Gleichberechtigung und Gleichbehandlung von be­stimmten Sachverhalten aussieht.

Ich möchte jetzt nicht wiederholen, was ohnedies schon gesagt worden ist, was die Verbesserung anbelangt, aber die noch offene Frage ansprechen, was die Verlänge­rungsmöglichkeit der Familienbeihilfe bis 25 betrifft, insbesondere dann, wenn es auch darum geht, dass jemand studiert. Es ist in diesem Zusammenhang nicht erwähnt wor­den, dass wir an sich eine Übergangsregelung bis zum Jahr 2020 geschaffen haben. Das heißt, derjenige, der schon vor diesem Zeitpunkt, vor dem Alter von 24 Jahren, ei­ne Tätigkeit im Freiwilligenbereich geleistet hat und nichts an Familienbeihilfe bezogen hat, der kann den Verlängerungstatbestand bis 25, wenn er studiert, in Anspruch neh­men. Das heißt also, da ist eine konkrete, sehr – würde ich sagen – großzügige Ver­besserungsregelung erfolgt.

In Fällen, in denen die Familienbeihilfe unmittelbar während des Freiwilligen Sozialjah­res gewährt wird, kommt dieser Verlängerungstatbestand aber nicht zur Anwendung. Kollege Wöginger hat auch angesprochen, warum: weil es natürlich eine Ungleichbe­handlung wäre, was die Situation anbelangt, wenn der Präsenz- beziehungsweise Zivil­dienst abgeleistet wird. Da wird eben keine Familienbeihilfe gewährt. Dafür gibt es eine Verlängerungsmöglichkeit bis zur Vollendung des 25 Lebensjahres.

Wenn wir das in dem konkreten Fall auch so machen würden, wäre es eine Bevor­zugung, weil das in der Zeit vorher und dann als Verlängerungstatbestand nachher an­gesprochen werden könnte.

Ich halte es mit denen, die das vorhin in Zwischenrufen angeregt haben: Schauen wir einmal, wie die Regelung wirkt. Wir haben das gerade erst vor wenigen Wochen im Plenum beschlossen, und ich würde vorschlagen, wir schauen uns das einmal in der Praxis an.

Das gilt genauso für den Punkt, den Sie, Frau Haubner, angesprochen haben mit den Zertifikaten. Es ist jedem freigestellt, jeder Berufsorganisation oder jedem, der ein Be­rufsbild schreibt: Eine entsprechende praktische Verwendungsmöglichkeit der Zertifi­kate oder Anrechnungsmöglichkeiten zu schaffen ist nicht verboten. Auf der anderen Seite – wir haben es im Ausschuss schon diskutiert – wird Freiwilligentätigkeit bei be­ruflichen Entscheidungen ohnehin als Qualifikation bewertet. Wenn jemand irgendwo anfangen möchte, ist das so wie früher die Auslandstätigkeit auch jetzt eine Zusatzqua­lifikation, die hilfreich ist, um einen Job zu erlangen. Das heißt, es ist der Status ei­gentlich von selber schon gegeben und wird sich noch weiter verbessern.

In diesem Sinn: Ein erster Schritt ist gemacht. Verbesserungsmöglichkeiten gibt es im­mer, aber ich würde einmal ein Gesetz wirken lassen, und dann schauen wir weiter. – Danke schön. (Beifall bei ÖVP und SPÖ.)

20.41


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Zu Wort gelangt Frau Abgeordnete Höllerer. 3 Minu­ten Redezeit. – Bitte.

 


20.41.24

Abgeordnete Anna Höllerer (ÖVP): Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Bundesminis­ter! Hohes Haus! Es wurde heute schon einige Male angesprochen, welch wertvolle Arbeit die Freiwilligen und ehrenamtlich Tätigen in allen Bereichen, wo sie sich enga­gieren, für unsere Bevölkerung leisten, und ich kann mich natürlich dem Dank meiner Vorredner gerne anschließen.

Im Rahmen des Freiwilligen Sozialen Jahres, das jeweils sechs bis zehn Monate dau­ert, beteiligen sich junge Menschen mit großem Engagement in den verschiedensten Einrichtungen und Organisationen, erbringen dort eine sehr wertvolle Leistung für die


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