Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll150. Sitzung / Seite 70

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Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, das Privatschulgesetz und das Religionsunterrichtsgesetz geändert werden (1631 d.B.)

Begründung

Angesichts wachsender gesundheitlicher Probleme, die ihren Ursprung in der (fal­schen) Ernährung haben (Übergewicht, Diabetes Typ 2 bei Kindern und Jugend­lichen etc.), sowie der Zunahme von Überschuldung privater Haushalte aufgrund mangelnder wirtschaftlicher Kompetenzen und der wachsenden Bedeutung der Ver­braucherIn­nenbildung besteht die Notwendigkeit einer Ernährungs- und VerbraucherIn­nenbildung für alle SchülerInnen im Bereich der Sekundarstufe 1. Die Einführung des Unter­richtsfaches „Ernährung und Haushalt“ an den Unterstufen der Allgemein­bilden­den höheren Schulen soll das sicherstellen.

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Bundesregierung und insbesondere die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur wird aufgefordert, das Unterrichtsfach „Ernährung und Haushalt“ an Unterstufen der Allgemeinbildenden Pflichtschulen verpflichtend im Lehrplan vorzusehen.

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Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Harald Walser, Freundinnen und Freunde zum Bericht des Unterrichtsausschusses 1683 d.B. über die Regierungsvorlage 1631 d.B.: Bundes­gesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schul­pflichtgesetz 1985, das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, das Schulzeitgesetz 1985, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Bildungsdokumenta­tions­gesetz, das Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, das Privatschulgesetz und das Religionsunterrichtsgesetz geändert werden (1631 d.B.)

Antrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisa­tionsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz und weitere geändert werden (1631 d.B.), wird wie folgt geändert:

In Artikel 1 Z.10 lautet § 21b Abs. 1 Z.1:

„1. Als Pflichtgegenstände: Religion, Deutsch, eine Lebende Fremdsprache, Ge­schichte und Sozialkunde, Geschichte und Politische Bildung, Geographie und Wirt­schaftskunde, Mathematik, Biologie und Umweltkunde, Chemie, Physik, Geometrisch Zeichnen, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Technisches und textiles Werken, Bewegung und Sport, Ernährung und Haushalt sowie die für (allfällige) einzelne


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