Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll150. Sitzung / Seite 107

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14.00.18

Bundesministerin für Justiz Mag. Dr. Beatrix Karl: Sehr geehrter Herr Präsident! Hohes Haus! Es freut mich sehr, so viele positive Redebeiträge zu dieser Vorlage des Justizministeriums sowohl im Justizausschuss als auch heute hier im Plenum bisher gehört zu haben. Diese Regierungsvorlage beruht ja bereits auf sehr umfangreichen und jahrelangen Verhandlungen, die mit der Frage der sehr sensiblen datenschutz­rechtlichen Zulässigkeit der Übermittlung von Gesundheitsdaten begonnen haben.

Bereits im Jahr 2010 wurde der Ministerialentwurf begutachtet. Die darauf folgenden Diskussionen waren allerdings sehr schwierig. Erst ab dem Sommer 2011 gelang es, durch sogenannte Beichtstuhlgespräche mit allen Interessenvertretern und durch weitere Verhandlungen zwischen der Versicherungswirtschaft, dem Daten- und Verbraucherschutz, der Ärztekammer und dem Gesundheitsministerium einen Kompro­miss zu finden.

Ich möchte an dieser Stelle allen zuständigen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen meines Hauses, allen voran Herrn Sektionschef Georg Kathrein, für den besonderen Einsatz für das Zustandekommen dieses Gesetzes danken. (Beifall bei der ÖVP sowie bei Abgeordneten der SPÖ.)

Meine sehr geehrten Damen und Herren, dieses Vorhaben beruht auf drei Säulen. Zum Ersten schafft es klare gesetzliche Grundlagen für die elektronische Kommuni­kation zwischen dem Versicherer und seinen Kunden. Wir sind bemüht, da rechtliche und wirtschaftliche Nachteile für die Versicherungsnehmer aus der Verwendung der neuen Kommunikationstechnologien zu vermeiden.

Quasi als Vorbedingung dieses Teils war es notwendig, das Versicherungs­vertrags­gesetz insgesamt darauf zu durchforsten, wo das Gesetz für Erklärungen, Anzeigen und Mitteilungen Schriftlichkeit verlangt. Zum größten Teil wurden dann diese Rege­lungen geändert, indem neben der Schriftlichkeit auch die geschriebene Form, also auch per Fax oder per E-Mail, zugelassen wird, was ja wohl heute viel mehr der Lebens­realität entspricht.

Einen weiteren Schwerpunkt bilden die heute schon mehrfach angesprochenen Daten­schutzregelungen. Im Allgemeinen sollen die Gesundheitsdaten nur mit vorheriger Zustimmung des Versicherungsnehmers übermittelt werden. Die Anforderungen an diese Zustimmung werden nunmehr noch verschärft. Es soll die Möglichkeit bestehen, dass der Versicherungsnehmer vorweg einmal aufgeklärt wird und auch die Mög­lichkeit hat, der konkreten Übermittlung zu widersprechen.

Für die Direktverrechnung in der Krankheitskostenversicherung sollen bestimmte, für die Verrechnung wichtige Daten kraft Gesetzes ermittelt werden können. Aber auch da hat der Betroffene natürlich ein Widerspruchsrecht.

Darüber hinaus schränken wir die Datenarten, die kraft Gesetzes ermittelt werden dürfen, ein. Das heißt, der Versicherer soll nur jene Daten bekommen, die für die Abrech­nung auch wirklich benötigt werden, und keine Daten, die darüber hinausgehen.

Zum Dritten verbessert das Gesetz aber auch den Schutz der Verbraucher und allgemein der Versicherungsnehmer. Von diesem Leitziel sind ja schon die bereits angesprochenen Regelungen über die elektronische Kommunikation getragen.

Darüber hinaus sieht diese Gesetzesvorlage ein allgemeines Rücktrittsrecht vor, und es werden auch die Regelungen über den sogenannten Frühstorno bei Lebens­versicherungen verschärft. Da hat ja der Gesetzgeber schon im Jahr 2006 Regelungen geschaffen, die die finanziellen Verluste der Versicherungsnehmer bei einer vorzeitigen Auflösung des Vertrages in Grenzen halten. Diese Bestimmungen sollen nun auch für


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