Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll153. Sitzung / Seite 216

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derartigen Produkten ist nicht eingeschränkt, weil diese Richtlinie dies eben gar nicht vorsieht. Deshalb werden wir, so wie im Ausschuss, diesen Antrag ablehnen.

Ein Wort noch zur Kollegin Haubner, da Sie beim vorhergehenden Punkt eine Ver­waltungsreform im Gesundheitswesen angesprochen haben: Sie wissen ja, dass das nicht einfach ist, wie schwierig das sein kann, Sie waren ja von 2000 bis 2006 in Regie­rungsverantwortung.

Ich möchte klar festhalten, dass unser Bundesminister Stöger seit 2008 im Gesund­heitswesen schon sehr viel erreicht hat. Ich denke da an den Krankenkassen-Strukturfonds und an die Einleitung der Spitalsreform. – Das Gesundheitswesen ist bei unserem Bundesminister sehr gut aufgehoben. (Beifall bei der SPÖ. – Abg. Ursula Haubner: Kompetenz!)

19.47


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Als nächster Redner ist Herr Abgeordneter Klikovits zu Wort gemeldet. 4 Minuten Redezeit. – Bitte.

 


19.47.51

Abgeordneter Oswald Klikovits (ÖVP): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Über das Bundesgesetz über das Arzneibuch ist bereits ausführlich berichtet worden. Dem kann man nichts mehr hinzufügen, die darin enthaltenen Notwendigkeiten wurden von den beiden Vorrednern schon ausgeführt. Aufgrund der Neuerungen ist es eben notwendig, das seit 1980 in Kraft befindliche Arzneibuch zu reformieren, und das werden wir vollziehen, auch um den EU-Richtlinien in weiterer Folge Genüge zu tun.

Ich möchte mich vielleicht ein bisschen mehr mit dem Antrag des Kollegen Hofer und mit der sehr engagierten Rede des Kollegen Riemer beschäftigen.

Wir haben im Ausschuss wirklich ausführlich darüber diskutiert; nur darf ich vielleicht einleitend festhalten, dass viele Produkte, die Heilpflanzen enthalten, nicht als Arznei­mittel, sondern als Lebensmittel oder Kosmetika – wie zum Beispiel Kräutertee, Salben und Pflanzenauszüge – angeboten und verkauft werden.

Diese Produkte sind von der Richtlinie 2004/24/EG nicht betroffen und stehen der Öffentlichkeit wie gewohnt zur Verfügung. Was im Antrag des Kollegen Hofer kritisiert wird, stimmt einfach fachlich nicht. Deswegen kann ich auch gleich vorwegnehmen, dass wir diesem Antrag unsere Zustimmung nicht erteilen werden.

Das europäische Recht sah bis zu dieser Richtlinie auch für traditionelle pflanzliche Arzneimittel eine Zulassung mit allen Anforderungen inklusive Sicherheitstests und klinischer Versuche vor. Die Möglichkeit der erleichterten Registrierung von traditio­nellen pflanzlichen Arzneimitteln wurde auf der europäischen Ebene mit dieser Richtlinie geschaffen. Zweck dieser Richtlinie war somit, im Wege eines vereinfachten Registrierungsverfahrens das Inverkehrbringen traditioneller pflanzlicher Arzneimittel zu fördern und zu erleichtern – und nicht, wie Sie irrtümlich meinen, zu verbieten.

Dies wurde 2005 im nationalen Arzneimittelgesetz umgesetzt. Seit 2. Jänner 2006 ist die Registrierung von traditionellen pflanzlichen Arzneimitteln in Österreich daher auch möglich. Bislang wurden 111 traditionelle pflanzliche Arzneispezialitäten in Österreich registriert. Es steht den Konsumentinnen und Konsumenten, Herr Kollege Riemer, weiterhin frei, nach Bedarf entweder ein registriertes Arzneimittel, ein Kosmetikum oder ein Lebensmittel zu kaufen.

Ich möchte vielleicht, weil das auch im Ausschuss ein Thema war, noch festhalten: Für diejenigen Fälle, bei denen im Rahmen der Behandlung auf ein in Österreich nicht zugelassenes registriertes Arzneimittel zurückgegriffen werden muss, finden sich, Herr


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