Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll155. Sitzung, 15. Mai 2012 / Seite 92

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Man hat es jedoch nicht nur dabei belassen, die eigentliche Verwaltungsgerichtsbarkeit einzuführen, sondern man hat auch den Pfad für die Umsetzung in den einfachgesetz­lichen Bestimmungen durch acht Entschließungsanträge und durch acht Ausschuss­feststellungen ziemlich genau definiert, weshalb diese Verfassungsnovelle noch weiter reichen wird. Aus der Diskussion heraus entwickelt hat sich insbesondere ein Gesetzesbeschwerdeverfahren – und auch der Weg dorthin, dass man bis 20. Juni Varianten durch den Verfassungsdienst erhält –, das man in Begutachtung schickt, um eine transparente Vorgangsweise zu haben, um dann letztendlich im Herbst abstim­men zu können.

Ich glaube, das soll nur pars pro toto sein, dass man die Vorgangsweise der Um­setzung in den einfachgesetzlichen Bestimmungen schon ziemlich genau vorgegeben hat. Daher ist es eben zu acht Entschließungsanträgen und zu acht Ausschussfest­stellungen und zu einem Abänderungsantrag gekommen. Der Abänderungsantrag ist deswegen von Bedeutung, weil nunmehr der Verwaltungsgerichtshof auch reforma­torisch entscheiden kann, was sinnvoll ist. Wenn die Sache erhoben und ent­scheidungsreif ist, warum sollte man sie noch einmal zurückverweisen an die Instanz, deren Entscheidung aufgehoben wird? In Zukunft kann, wie gesagt, der Ver­waltungsgerichtshof in eigener Sache selbständig entscheiden. Ich glaube, das trägt zur Verkürzung, zur Verbilligung des ganzen Verfahrens bei und ist sinnvoll.

Im Wesentlichen lässt sich sagen: Es wurde die Rechtssicherheit erhöht, es wurden internationale Maßstäbe erfüllt, es wurden viele Rahmenbereiche mit dieser Novelle mit erledigt. Ich halte es für bürgernäher, dass es nur mehr zwei Instanzen gibt und eben in der zweiten Instanz die Rechtssicherheit durch richterliche Entscheidung gewährleistet ist.

Dass es zu einer einheitlichen Richterausbildung und zu einer einheitlichen Organi­sation kommt, wurde in den Entschließungsanträgen mit geregelt, das soll wohl möglich sein. Man hat auch die Grundzüge des Verfahrensrechts vorgegeben, und es wurde in dem Entschließungsantrag ein Informationsrecht des Nationalrates beschlos­sen, damit wir informiert werden, wie die Umsetzung erfolgt.

Dass diese Umsetzung nach Schätzungen 800 Gesetze betreffen wird, zeigt den Umfang dieser Novelle und auch den Umfang der noch zu leistenden Arbeiten in den einfachgesetzlichen Bereichen. Es wird daher erst zu einem Inkrafttreten 2014 kom­men, weil natürlich unheimlich umfangreiche Vorbereitungsarbeiten im Asylge­richts­hof, der sozusagen den Nukleus des neuen Bundesverwaltungsgerichtes darstellen soll, zu leisten sein werden. Das wird eine Riesenaufgabe.

Ich möchte abschließend allen danken, die an der Bewältigung dieser Aufgabe teilgenommen haben. Es ist eine wirklich herzeigbare Reform unserer Verfassung, die größte seit 1920. (Allgemeiner Beifall.)

12.01


Präsident Fritz Neugebauer: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Mag. Gerstl. – Bitte.

 


12.01.24

Abgeordneter Mag. Wolfgang Gerstl (ÖVP): Herr Präsident! Herr Staatssekretär! Wir beschließen heute die größte Verwaltungsstrukturreform, die das B-VG wahrscheinlich seit 1925 durchgemacht hat. Seit 1925, als wir über Druck des Völkerbundes die Doppelgleisigkeiten der Verwaltung in den Ländern abgebaut haben, mit der Einführung des Amtes der Landesregierungen, ist das nun die Strukturreform, die von vielen Menschen, von vielen Bürgerinnen und Bürgern in den vergangenen Jahren und Jahrzehnten gefordert wurde.

 


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