„Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Bundesregierung wird aufgefordert, anlässlich der Umsetzung der Verwaltungsgerichtsbarkeit
hinsichtlich jener aufgelösten unabhängigen Verwaltungsbehörden Vorsorge zu treffen, denen Zuständigkeiten zukommen, die nicht auf die Verwaltungsgerichte übergehen oder den ordentlichen Gerichten zugewiesen werden, und den Verwaltungsgerichten auch nicht übertragen werden können;
zu prüfen, ob diese Behörden wiedererrichtet oder diese Aufgaben anderen Behörden übertragen werden sollen;
dafür Sorge zu tragen, dass das in diesen Behörden durch die Einbindung von Expertinnen und Experten sowie Betroffenen vorhandene Fachwissen erhalten bleibt;
entsprechende Gesetzesvorschläge so zeitgerecht vorzulegen, dass eine durchgehende Besorgung dieser Aufgaben insbesondere in jenen Fällen sichergestellt ist, in denen dies unionsrechtlich gefordert ist, wie etwa bei Regulierungsaufgaben oder in den Angelegenheiten des Datenschutzes.“
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Also, Herr Staatssekretär: Gut verhandelt mit den Ländern! Es gibt aber noch viel zu tun, ich sage: Gesundheitsreform, Schulverwaltungsreform, Bundeskompetenzen im Bildungsbereich. Vielleicht wollen Sie sich da auch einklinken. Wenn Sie da so gut mit den Ländern können, dann wäre das vielleicht hilfreich. (Heiterkeit des Staatssekretärs Dr. Ostermayer.) Oder die Demokratiereform wäre zum Beispiel auch ein Punkt, wo wir diesen Konsens bräuchten. Ich freue mich auf jeden Fall über den einstimmigen Beschluss, und ich freue mich auch darauf, dass Sie sich zügig in die weiteren Reformen einbringen. – Danke schön. (Beifall bei den Grünen sowie bei Abgeordneten von SPÖ und ÖVP.)
12.30
Präsident Fritz Neugebauer: Der Entschließungsantrag steht mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Dr. Peter Wittmann, Mag. Wolfgang Gerstl, Dr. Peter Fichtenbauer, Mag. Daniela Musiol, Herbert Scheibner, Kolleginnen und Kollegen
Mit der B-VG-Novelle zur Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit wird eine Vielzahl von Behörden aufgelöst. Aufgelöst werden auch einige Bundesbehörden, die keine ausschließliche Rechtsmittelzuständigkeit aufweisen und hinsichtlich derer eine Ersatzlösung erforderlich sein kann. Es handelt sich hierbei um drei Kategorien von Behörden
Behörden, die auf Grund unionsrechtlicher Vorgaben eingerichtet sind: Die Datenschutzkommission, die Schienen-Control-Kommission und die Qualitätskontrollbehörde gemäß § 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Qualitätssicherung bei Abschlussprüfungen.
Behörden, deren Aufgaben an die ordentliche Gerichtsbarkeit übertragen werden können: Vollzugskammern, der Oberste Patent- und Markensenat und der Urheberrechtssenat
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